Aktuell: Übermittlung von Einwohnerdaten in Karlsruhe
Wir wurden aktuell auf eine interessante Meldung auf der Homepage der Stadt Karlsruhe bzgl. der Weitergabe von Meldedaten hingewiesen:
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Karlsruhe: Stadt und Verwaltung
Meldeamt
Veröffentlichung und Übermittlung von Einwohnerdaten
Einwohner können bis zum 22. April der Weitergabe widersprechen
Die Meldebehörde, hier Ordnungs- und Bürgeramt, darf nach dem Meldegesetz Baden-Württemberg
1. Namen, Doktorgrade, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren (90. und 100. Geburtstag sowie Goldene, Eiserne Hochzeit) veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln (§ 34 Absatz 2),
2. an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften folgende Daten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermitteln: Namen, Tag der Geburt, Geschlecht, Anschriften, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Übermittlungssperren und Sterbetag (§ 30).
3. Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschrift der volljährigen Einwohner in Einwohnerbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken selbst veröffentlichen oder, wie in Karlsruhe, an den Karlsruher Adressbuchverlag übermitteln (§34 Abs. 3).
4. Namen und Anschrift im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet (§ 32a Meldegesetz) übermitteln.
Das Meldegesetz räumt den Betroffenen ein Widerspruchsrecht ein. Wer eine Weitergabe seiner Daten zu den genannten Zwecken nicht wünscht oder der Melderegisterauskunft zu seiner Person im Internet über das zentrale Meldeportal widersprechen möchte, wird gebeten, dies bis spätestens 22. April 2013 schriftlich dem Ordnungs- und Bürgeramt, 76124 Karlsruhe, per Fax 133-3309 oder per E-Mail an info@oa.karlsruhe.de mitzuteilen.
Von einem Widerspruch unberührt bleiben Auskünfte aus dem Melderegister, die schriftlich durch den Auskunftssuchenden beantragt werden.
Personen, die bereits bei Ihrer Anmeldung bzw. in früheren Jahren die Datenweitergabe abgelehnt haben, müssen keine erneute Mitteilung abgeben.
Links zum Thema:
Widerspruchformular (PDF, 700 KB)
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Die Original-Meldung kann hier aufgerufen werden:
http://www.karlsruhe.de/b4/buergerdienste/oa/mamt.de
Weiß jemand Näheres zu dieser Thematik? Besteht hier evtl. in ganz Baden-Württemberg Handlungsbedarf? Hieß es nicht, eine Weitergabe kann nur per Zustimmung erfolgen?
Red.
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Karlsruhe: Stadt und Verwaltung
Meldeamt
Veröffentlichung und Übermittlung von Einwohnerdaten
Einwohner können bis zum 22. April der Weitergabe widersprechen
Die Meldebehörde, hier Ordnungs- und Bürgeramt, darf nach dem Meldegesetz Baden-Württemberg
1. Namen, Doktorgrade, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren (90. und 100. Geburtstag sowie Goldene, Eiserne Hochzeit) veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln (§ 34 Absatz 2),
2. an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften folgende Daten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermitteln: Namen, Tag der Geburt, Geschlecht, Anschriften, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Übermittlungssperren und Sterbetag (§ 30).
3. Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschrift der volljährigen Einwohner in Einwohnerbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken selbst veröffentlichen oder, wie in Karlsruhe, an den Karlsruher Adressbuchverlag übermitteln (§34 Abs. 3).
4. Namen und Anschrift im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet (§ 32a Meldegesetz) übermitteln.
Das Meldegesetz räumt den Betroffenen ein Widerspruchsrecht ein. Wer eine Weitergabe seiner Daten zu den genannten Zwecken nicht wünscht oder der Melderegisterauskunft zu seiner Person im Internet über das zentrale Meldeportal widersprechen möchte, wird gebeten, dies bis spätestens 22. April 2013 schriftlich dem Ordnungs- und Bürgeramt, 76124 Karlsruhe, per Fax 133-3309 oder per E-Mail an info@oa.karlsruhe.de mitzuteilen.
Von einem Widerspruch unberührt bleiben Auskünfte aus dem Melderegister, die schriftlich durch den Auskunftssuchenden beantragt werden.
Personen, die bereits bei Ihrer Anmeldung bzw. in früheren Jahren die Datenweitergabe abgelehnt haben, müssen keine erneute Mitteilung abgeben.
Links zum Thema:
Widerspruchformular (PDF, 700 KB)
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Die Original-Meldung kann hier aufgerufen werden:
http://www.karlsruhe.de/b4/buergerdienste/oa/mamt.de
Weiß jemand Näheres zu dieser Thematik? Besteht hier evtl. in ganz Baden-Württemberg Handlungsbedarf? Hieß es nicht, eine Weitergabe kann nur per Zustimmung erfolgen?
Red.
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