Das Thema „Alter“ ist ziemlich erschreckend. Von den kleinen Zipperlein, wie knackenden Knochen oder anderen, deutlich stärkeren Einschränkungen abgesehen, stellt sich natürlich auch die Frage, wie man seinen Lebensabend verbringen können wird. Wohl dem, der sich darüber keine Gedanken machen muss, weil er eine Immobilie hat. Aber auch da gibt es interessante Sonderfälle.
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Full House! – Ein Generationenhaus durch Schenkung gründen.
So sollte man eigentlich meinen, dass jene Personen, die gebaut haben und auch ihre Anschlussfinanzierung schon längst hinter sich haben, auf der Sonnenseite des Lebens stünden. Haus, Kinder und natürlich die Rente sind gesichert und die Schäfchen sind im Trockenen. Dann steht doch einem sorglosen Leben nichts im Wege und man kann sich schon einmal Gedanken darüber machen, wohin man reisen möchte. Selbst dies lässt sich ja tun, wenn man genügend Geld hat.
Und ja, auch die Rente steigt! Gut, da stellt sich die Frage, inwiefern dies von der drohenden Inflation negiert wird, aber das sind ja nun Details. Man könnte sich doch eigentlich einen ruhigen Lebensabend gönnen. Dies kann interessanterweise selbst dann gelten, wenn einem das Haus nicht mehr gehört. Dann besteht dennoch die Möglichkeit, in diesem Haus in der Regel ein Leben lang zu wohnen. In einem Haus zu leben, dass von Generation zu Generation weiterverschenkt wird und dennoch die Vorgeneration darin leben zu lassen? Das klingt gut, genial und gütig. Eine solche Idee kommt eigentlich dem „Ganzen Haus“ relativ nahe. Aber geht das überhaupt?
Rechtliches
Es gibt da eine gesetzliche Regelung. Man suche nach § 1093 im Wohnungsrecht – dem sogenannten „Lebenslangen Wohnrecht“. Dies bedeutet, man hat die Immobilie, in der man wohnt, zwar verschenkt, darf aber dennoch in selbiger wohnen. Warum dem so ist?
Ein kleines Beispiel
Man hat sich einen kleinen Traum geleistet und ein Haus gebaut. Sämtliche Ausgaben wurden gegengerechnet, es hat sich alles gelohnt und man steht am Ende finanziell ziemlich gut da. Die Jahre gehen ins Land und die kleine Familie wächst. Und da kommt dem Vater die Idee, dass irgendwann die Stammhalterin diese Immobilie erben soll.
Allein: Es gibt ein Problem – genauer gesagt 83,24 Millionen Probleme. Nein, das sind nicht die Schulden, die man über das Haus laufen lässt, das ist die gegenwärtige (22.06.2022) Einwohnerzahl der Bundesrepublik Deutschland. Denn der Staat erhält seinen Anteil. Stichwort: Erbschaftssteuer.
Diese wird fällig und bedeutet eine Belastung der Eltern von 11 Prozent bei Steuerklasse eins, respektive 20 Prozent bei Steuerklasse zwei. Und da die Eltern clever sind, beschließen sie, das Haus nicht zu vererben, sondern an das Kind zu verschenken.
Gut, es wird eine sogenannte „Schenkungssteuer“ fällig, die bis 75.000 Euro Wert Schenkungssteuerklasse eins und somit sieben Prozent beträgt. Aber auch hier gibt es gute Nachrichten.
Zum einen: Es existiert ein Freibetrag (500.000 Euro).
Zum anderen: Der Staat wendet sich nicht an die Schenkenden, sondern die Beschenkten.
Rechtliches (Teil 2)
Bevor man sich allerdings sicher glaubt, muss man festhalten, dass gewisse Dinge zu beachten sind.
Zum einen benötigt man einen notariell beglaubigten Vertrag, in dem Rechte und Pflichten des Eigentümers und des Berechtigten fixiert werden.
Zum anderen ist es notwendig, das Wohnrecht auf Lebenszeit im Grundbuch einzutragen. Dies verhindert etwaige Streitigkeiten.
Bezüglich der Rechte und Pflichten gilt:
- Sollte dem Schenkenden per Vereinbarung lediglich ein Immobilienteil zugesprochen werden, dürfen wichtige öffentliche Anlagen dennoch verwendet werden. Hierzu zählen Heizung und Küche.
- Die Immobilie darf ebenfalls von den Familienmitgliedern des Schenkenden, etwa einer neuen Frau und deren Kinder, bezogen werden, wie auch Pflegepersonal, so dies nötig ist. Hier spricht man vom Aufnahmerecht.
- Sollte man dereinst die Immobilie verkaufen wollen, muss der neue Eigentümer akzeptieren, dass da noch jemand wohnt. Diese Person hat ein Bleiberecht.
- Der Eigentümer muss Sanierungsmaßnahmen und größere Reparaturen durchführen. Sollte der Wohnberechtigte allerdings die Immobilie beschädigen, kommt er für die Schäden auf. Kosmetische Sanierungsmaßnahmen, etwa Fassadenanstriche, sind mit dem Eigentümer abzusprechen.
- Bei Nebenkosten, also jenen für Wasser, Heizung und Strom, muss auch der Inhaber des Wohnrechts seinen Teil beitragen.
- Das Wohnrecht auf andere Personen zu übertragen, ist nicht möglich.
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