Wie beantrage ich einen Pflegegrad bei Pflegebedürftigkeit im Pflegefall?

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) regelt seit 2017 die Art und Weise der Pflegebedürftigkeit. Bis Ende 2016 wurde die Pflege über drei Pflegestufen organisiert. Mit der Reform des PSG II folgen auf die Pflegestufen nun fünf sogenannte Pflegegrade. Diese Ausdifferenzierung soll es auch Menschen mit geringerer Pflegebedürftigkeit oder Krankheiten wie Alzheimer und Demenz besser ermöglichen, Hilfsangebote, Förderungen und finanzielle Unterstützung zu erhalten.
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©Gina Sanders | Fotolia.com

Wie ist man im Pflegefall abgesichert?

Alle Krankenversicherten sind automatisch pflegeversichert. Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung beantragt man bei der zuständigen Pflegekasse. Zudem sind Pflegekassen beim Finden kostenloser, qualifizierter Berater in der Nähe des Wohnortes behilflich. Denn mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz, das im Januar 2017 in Kraft getreten ist, ist ein Antrag auf eine der fünf Pflegegrade notwendig, um bei Pflegebedarf Unterstützungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung zu erhalten.

Einen Pflegegrad beantragen – so geht´s

Als Antrag auf einen Pflegegrad genügt ein formloses Schreiben mit Name, Anschrift, Datum und Unterschrift an die Pflegekasse. Diese sendet dem Antragsteller anschließend einen formalen Antrag zum Ausfüllen zu. Der Leistungsanspruch beginnt aber bereits mit der Antragstellung und wird später nach der Bewilligung rückwirkend ausgezahlt. Gleiches gilt, wenn der formale Antrag auf telefonische Anfrage zugesendet wird. Es zählt das Datum des Anrufs. Daher ist es wichtig, einen Pflegegrad so früh wie möglich zu beantragen, wenn eine Pflegebedürftigkeit abzusehen ist.

Die Pflegebedürftigkeit richtet sich nach der Beeinträchtigung

Das zweite Pflegestärkungsgesetz unterscheidet nicht mehr wie früher zwischen Krankheiten und deren Pflegebedürftigkeit, sondern betrachtet den Pflegebedürftigen und dessen gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbständigkeit ganzheitlicher. Die Pflegebedürftigkeit ist in fünf Pflegegrade eingeteilt. Je höher die Bedürftigkeit ist, desto höher sind der Pflegegrad und die damit verbundenen Leistungen.
 
Bis Anfang 2017 gab es drei Pflegestufen. Seit 2017 gelten die neuen Einteilungen in fünf Pflegegrade. Die Unterbringung in einem Heim kostete nach der alten der Pflegestufe III bereits über 3.000 Euro (Stand 2015). Bei einer Einteilung in die neuen Pflegegrade 4 und 5 übernimmt die Pflegeversicherung knapp 1.800 bzw. 2.000 Euro. Dabei entsteht eine Differenz von 1.000 bis 1.500 Euro. Das zahlt zunächst der Staat bzw. der Steuerzahler. Dann prüfen die Sozialämter die Vermögen der unterhaltspflichtigen Kinder und fordern die Kosten zurück. Wichtig ist, bereits frühzeitig für diese Versorgungslücke vorzusorgen. Oft deckt die Pflegepflichtversicherung nur einen Teil der Pflegekosten. Neben der Beantragung eines Pflegegrades ist es daher auch sinnvoll sich auf Basis des persönlichen Pflegebedarfs Gedanken über zusätzliche Absicherungen im Pflegefall zu machen.

Prüfung durch den MDK: wie wird der Pflegegrad ermittelt

Nach der formlosen Beantragung eines Pflegegrades bei der Pflegekasse und dem formalen Antrag erfolgt eine Prüfung der persönlichen Lebensumstände. Dabei wird durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) geprüft, wie hoch der Grad der Selbstständigkeit und die Beeinträchtigung bei der Verrichtung täglicher Notwendigkeiten ist. Es werden dabei einzelne Module geprüft, um den individuellen Pflegebedarf zu ermitteln. Anschließend wird über ein Punktesystem der Pflegegrad berechnet. Es besteht die Möglichkeit gegen einen anerkannten Pflegegrad Widerspruch einzulegen bzw. auch die Höherstufung des Pflegegrades zu beantragen. Dies geschieht ebenfalls formlos und über das beschriebene Verfahren des MDK.

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