Verfolgt nach § 175? So beantragen Sie eine Entschädigung

Ein Beitrag der Pressestelle "Verfolgt nach § 175?" vom Bundesamt für Justiz

Einvernehmliche homosexuelle Handlungen waren in unterschiedlicher Weise in der Zeit von 1945 bis 1994 nach den Paragrafen 175, 175a StGB bzw. 151 StGB-DDR unter Strafe gestellt. Dieses Verbot ist aus heutiger Sicht in besonderem Maße grundrechts- und menschenrechtswidrig. 2017 hob der Gesetzgeber deshalb auf dieser Grundlage ergangene strafgerichtliche Urteile auf. 
Pressefoto.jpg
©Bundesamt für Justiz

Zugleich erhielten betroffene Frauen und Männer wegen ihrer Verurteilung und einer etwa erlittenen Freiheitsentziehung einen Entschädigungsanspruch. Den Antrag dazu können sie noch bis zum 21. Juli 2027 beim Bundesamt für Justiz (BfJ) stellen. Grundlage ist das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG).

Erweiterung der Entschädigungsberechtigung durch eine Richtlinie 

Zunächst waren nur jene Betroffenen entschädigungsberechtigt, die für ihre Handlungen strafgerichtlich verurteilt worden waren. Bald wurde allerdings klar: Auch wer nicht bestraft wurde, war unter Umständen gestraft. Denn nicht gegen wenige war auch ohne anschließende Verurteilung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder Untersuchungshaft angeordnet worden, infolgedessen sie beispielsweise ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstelle verloren hatten oder – zum Teil bis heute – unter psychischen oder körperlichen Folgen litten bzw. leiden.

Aus diesem Grund entschied sich das Bundesministerium der Justiz für eine Erweiterung der Entschädigungsberechtigung durch eine Richtlinie: Seit dem 13. März 2019 werden nun auch jene Betroffenen entschädigt, die strafrechtlich verfolgt wurden, ohne dass es zu einem Urteil kam. Ebenso sind jene Betroffenen entschädigungsberechtigt, die unabhängig von einer Strafverfolgung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Verboten unter außergewöhnlich negativen Beeinträchtigungen – beispielsweise beruflichen oder gesundheitlichen Nachteilen – zu leiden hatten. 

Verlängerung der Frist zur Beantragung der Entschädigung bis zum 21. Juli 2027

Das StrRehaHomG sah für die Entschädigung der Betroffenen ursprünglich eine Antragsfrist bis zum 21. Juli 2022 vor. Die neue Bundesregierung verlängert mit Gesetz vom 11. Juli 2022 die Antragsfrist aber nunmehr um weitere fünf Jahre bis zum 21. Juli 2027. Das gilt sowohl für Entschädigungen nach dem StrRehaHomG als auch nach der Richtlinie. 

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärte dazu: „Das Verbot einvernehmlicher homosexueller Handlungen hat bei den Betroffenen viel Leid verursacht und ganze Leben zerstört. Die strafrechtliche Verfolgung war aus heutiger Sicht grobes Unrecht. Deshalb verlängern wir nun die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen auf eine Entschädigungszahlung um fünf weitere Jahre. Das ist der Rechtsstaat den Betroffenen schuldig."

So beantragen Sie eine Entschädigung beim Bundesamt für Justiz

Betroffene können sich bis zum 21. Juli 2027 postalisch, telefonisch oder per E-Mail an das BfJ wenden, um eine Entschädigung zu beantragen:
 
Bundesamt für Justiz Referat III 6  | 53094 Bonn

Weitere Informationen

Flyer mit Informationen zur Rehabilitierung nach dem StrRehaHomG und der Richtlinie können postalisch angefordert werden. Sie sind außerdem veröffentlicht unter www.bundesjustizamt.de/rehabilitierung

Unterstützung bei der Antragstellung bietet die Bundesinteressenvertretung schwuler Senioren e. V. (BISS), mit der das BfJ vertrauensvoll zusammenarbeitet. BISS hat eine Beratungshotline (0800 1752017) eingerichtet, die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert wird. 
 

Anzeige

Kommentare (1)

ehemaliges Mitglied

Finde, eine Entschädigung ist notwendig.
Bin dafür, die Kirchen in die Pflicht zu nehmen.
Denn ohne ihren Einfluss hätte es eine solche Gesetzgebung nicht gegeben!


Anzeige