Erben im Alter: Wie ist ein reibungsloser Ablauf möglich?

Im Herbst des Lebens verlassen uns immer wieder geliebte Menschen. Neben vielen schönen Erinnerungen hinterlassen sie ihren Nächsten häufig ein Erbe. Doch wie läuft eine Erbschaft möglichst reibungslos ab?
Erbschaft_Pixabay_325321_annazuc.jpg
©annazuc | Pixabay.com

Die Wichtigsten Begriffe zur Erbschaft im Überblick

Mit der Erbschaft ist immer auch ein rechtlicher Prozess verbunden, der an bestimmte Gesetze und Formulierungen geknüpft ist. Hier finden Sie eine kurze Übersicht und Erklärung zu den wichtigsten Begriffen, die bei der Erbschaft beachtet werden müssen:
 
  • Erblasser: Der Erblasser ist der fachliche Ausdruck für die Person, die das Erbe hinterlässt. Der Erblasser bestimmt in seinem Testament Erben und Vermächtnisnehmer.
  • Der Erbe: Der Nachlass des Erblassers wird in den Besitz des Erben übertragen. Dieser verwaltet das Erbe und hat alle Rechte und Pflichten bezüglich der Besitztümer und Werte, die auch der Erblasser besessen hat. Dazu gehören allerdings auch die Haftungsrisiken. Daher sollte sich der Erbe bei Erbantritt schnellstmöglich vor der der Haftung schützen, da er sonst mit seinem eigenen Vermögen für den Nachlass einstehen muss.
  • Der Vermächtnisnehmer: Der Erblasser hat beim Aufsetzen seines Testaments die Möglichkeit neben Erben auch Vermächtnisnehmer zu nennen. Die Vermächtnisnehmer gehören in den meisten Fällen nicht zur Familie und bekommen aus dem Nachlass des Erblassers bestimmte Objekte oder Geldmengen zugewiesen. In der Regel müssen die Vermächtnisnehmer nicht für ihren Teil des Nachlasses haften.
  • Die Erbgemeinschaft: Sofern zwei oder mehr Personen zu Erben des Nachlasses ernannt werden, bilden sie eine Erbgemeinschaft. Rechtlich versteht man unter einer Erbgemeinschaft eine Gesamthandgemeinschaft, in der jeder Wert und jeder Gegenstand der Erbmasse allen Mitgliedern dieser Gemeinschaft gehören. Das heißt, dass bei jeder Entscheidung über den Nachlass immer der Konsens der weiteren Mitglieder der Erbgemeinschaft einzuholen ist.
  • Pflichtteil: Im Erbrecht gibt es die besondere Klausel des Pflichtteils. Der Pflichtteil garantiert den engen Verwandten des Erblassers, also den Kindern und dem Ehepartner, einen Mindestanteil des Nachlasses, selbst wenn diese im Testament nicht berücksichtigt sein sollten. Der Pflichtteil des Nachlasses kann je nach Anzahl der Kinder des Erblassers zwischen ¼ und ¾ der Erbmasse variieren.

Erbe antreten, verkaufen oder ausschlagen?

Als Erbe haben Sie drei Möglichkeiten mit der Erbschaft umzugehen. Sie können das Erbe antreten, die eigenen Erbanteile verkaufen oder das Erbe vollständig ausschlagen.

Erbe antreten

Ob Erbe oder Vermächtnisnehmer, sobald das Testament verkündet worden ist, geht der Anteil des Nachlasses automatisch in den Besitz der Hinterbliebenen über. Vermächtnisnehmer müssen sich zum Teil an die Erben wenden um ihren Anteil der Erbmasse zu bekommen, da die Erben auch die Verwalter des Nachlasses sind. Rechtlich dürfen die Erben den Vermächtnisnehmer ihren Anteil nicht vorenthalten, selbst wenn die Erben dadurch finanziell benachteiligt werden.

Auseinandersetzungsvertrag
 
Sobald der Nachlass über testamentarische Verfügungen oder den Pflichtteil an eine Erbgemeinschaft vererbt wird, kann der Antritt des Erbes und dessen Verwaltung kompliziert werden. Daher ist es sinnvoll schnellstmöglich mit den anderen Mitgliedern einer Erbgemeinschaft den Nachlass gerecht aufzuteilen und diese Aufteilung notariell in einem Auseinandersetzungsvertrag festzuhalten.

Erbanteile verkaufen
 
Wenn eine Einigung über das Erbe innerhalb der Erbgemeinschaft nicht möglich sein sollte, lohnt es sich mitunter, die eigenen Erbanteile zu verkaufen. Der Verkauf der eigenen Erbanteile ermöglicht es, aus unnötigen Streitereien herauszukommen und zusätzlich die eigenen wirtschaftlichen Interessen zu wahren. Die Erbanteile können ohne Einverständnis der Miterben an einen Dritten verkauft werden. Die Miterben haben dann aber ein gesetzliches Vorverkaufsrecht. Das heißt, jeder Miterbe kann den Erbteil zu denselben Konditionen erwerben wie der eigentliche Käufer. Für den Erben als Verkäufer ändert sich nichts - er bekommt sein Geld auf jeden Fall. Wer keinen Käufer für seinen Erbteil hat, kann sich auch an Dritte wie das Deutsche Erbenzentrum wenden. Diese haben potenzielle Käufer an der Hand und unterstützen beim Verkauf.

Die Erbgemeinschaft muss über den Verkauf der eigenen Erbanteile nicht unterrichtet werden und bedarf keiner weiteren Zustimmung der anderen Mitglieder. Dies kann besonders bei vertrackten Erbstreitigkeiten eine Erleichterung darstellen, da die Verkäufer der Erbanteile eine angemessene finanzielle Entschädigung erhalten und sich nicht mehr mit den negativen Auswirkungen des Erbstreits auseinandersetzen müssen.

Im weiteren Verlauf wird der Käufer versuchen, eine finanzielle Übereinkunft über den Nachlass mit den weiteren Mitgliedern der Erbgemeinschaft zu finden. Das Einbringen einer dritten Partei kann zum Teil Räson in Erbstreitigkeiten bringen und letztendlich dazu führen, dass aus dem Erbe entstandene Familienstreitigkeiten ein Ende finden.

Erbe ausschlagen
 
Die Erben haben auch die Möglichkeit das Erbe vollständig auszuschlagen. Dies ist gerade dann sinnvoll, wenn der Nachlass mit Schulden behaftet sein sollte, die im Endeffekt vom Erben zu tragen wären.
 
In der Regel haben die Erben eine Frist von sechs Wochen, um den Nachlass auszuschlagen. Hierzu müssen sie sich an das Nachlassgericht wenden und eine Erklärung zur Ausschlagung abgeben. Die Niederschrift der Erklärung muss entweder im Nachlassgericht stattfinden oder von einem Notar amtlich beglaubigt werden. Für die Niederschrift im Nachlassgericht müssen die Erben persönlich erscheinen oder einer dritten Person eine amtlich beglaubigte Vollmacht erteilen.

Anzeige

Kommentare (1)

Thomas12

Mittlerweile gibt es professionelle Anbieter, die die Auseinandersetzung erfolgsbasiert übernehmen. Das kann eine gute vierte Option sein. Gesehen auf https://www.ratgeber-erbengemeinschaft.de/erbengemeinschaft/erbengemeinschaft-aufloesen/


Anzeige