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Übersicht Archiv "Politik und Gesellschaft"

THEMA:   Krankenkassen müssen einen Harem versichern?

 47 Antwort(en).

Lene begann die Diskussion am 18.08.06 (09:11) :

Necla Kelek schreibt in ihrem Buch "Die fremde Braut"
über die Mehrehen der Muslime. Sie weist auf eine Stellungnahme des Familienministeriums von Oktober 2004 hin und zitiert u.a. : "Frauen, die nach ausländischem Recht wirksam in polygamer Ehe verheiratet" seien, hätten somit einen Unterhaltanspruch gegenüber dem Ehemann.
"Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Frauen beitragsfrei familienversichert sind".
Die Krankenkassen, schreibt sie, müssen also einen Harem versichern, obwohl Bigamie in Deutschland strafbar ist.
Was meint ihr dazu? Gruß Lene


 Karl antwortete am 18.08.06 (09:51):

Ich halte es für absolut richtig, dass die Frauen in solch einer Ehe dann auch einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann haben und ergo mitversichert sind. Wir können Ehen, die nach ausländischem Recht geschlossen wurden, nicht hier in der Bundesrepublik auflösen. Das wäre menschenfeindlich, vor allem den betroffenen Frauen gegenüber.

Es steht auf einem völlig anderen Blatt, ob wir Vielehen gut heißen oder nicht. Dein Titel ist tendenziös und würde der Bildzeitung alle Ehre machen.


 pilli antwortete am 18.08.06 (10:36):

wie hättest du es denn gerne Lene?

eine der ladies ist mitversichert und die eventuell zwei anderen "zählen" nicht? :-(

an diesen fragen Lene

erkennt frau fix, welch gedankengut in der nation beheimatet ist!

weißt du eigentlich Lene, wie viele witwen,

die nicht einen tag ihr brot selbst verdient haben, fröhlich und munter "familienversichert" die wartezimmer der docs bevölkern ohne jemals einen pfennig oder cent eingezahlt zu haben?

gleiche rechte für alle...oder?


 elvi antwortete am 18.08.06 (10:49):

Gutes Beispiel, Pilli ... !

;-)


 NIL antwortete am 18.08.06 (12:57):

aber eines ist schon sicher, wenn Harems das Zukunftsmodell wären in Deutschland, müsste was geschehen, so aber sind es sicher verkraftbare, wenngleich unerwünschte Ausnahmefälle.


 Lene antwortete am 18.08.06 (13:40):

Karl, den "tendenziösen" Titel entnahm ich aus dem oben genannten Buch. Dieses Buch wird durch verschiedene Zeitungen und Personen lobend besprochen (Spiegel, Otto Schilly, Alice Schwarzer, Jörg Lau/Die Zeit). Die Verfasserin, Necla Kelek, beschreibt einen Fall: ein 40j. aus Afghanistan stammender Ingenieur, der in Deutschland Asyl bekommen hat, hier verheiratet und hier vier Kinder hat. Er ist seit 10 Jahren arbeislos. Bei einer vom Arbeitsamt finanzierten Trainingsmaßnahme für Langzeitarbeitslose über das dtsch. Sozialsystem, stellte er folgende Frage: (ich zitiere nun die Verfasserin): "Er habe jetzt in dem vom Sozialamt bezahlten Urlaub in Kabul eine schöne 16jährige Frau geheiratet. Ob er jetzt auch Anspruch auf eine weitere, getrennte Wohnung und Einrichtung habe, er wisse nicht, wohin mit der neuen Frau, die alte Wohnung sei zu klein."
Anschließend schreibt sie aus einer Stellungnahme des Bundesfamilienministeriums u.a. "Im Übrigen sind polygame Ehen anzuerkennen, wenn sie dem Heimatrecht der in Betracht kommenden Personen entsprechen" und weiter: "Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Frauen beitragsfrei familienversichert sind".
Die Verfasserin: Die Krankenkassen müssen also einen Harem versichern, obwohl Bigamie in Deutschland verboten ist.

Vielleicht ist es einer Überlegung wert, mal darüber nachzudenken, was das für das deutsche Sozialsystem bedeuten würde. W e n n es denn stimmt. Gruß Lene


 kreuzkampus antwortete am 18.08.06 (13:50):

@Lene: Nur, damit Du nicht alleine stehst: Ich betrachte Deinen Beitrag nicht als tendenziös. Man sollte sich vielleicht auch über die Autorin informieren: https://www.dradio.de/dlr/sendungen/buchtipp/352843/


 Gevatter antwortete am 18.08.06 (14:02):

An der Stelle des Afghanen würde ich mich in Grund und Boden schämen, an das Land, welches mir komfortables Asyl gewährt, derart dreiste Forderungen zu stellen.

Gevatter


 Marina antwortete am 18.08.06 (14:26):

Jetzt kommen sie wieder raus aus ihren Löchern, die Islamophobiker.

Internet-Tipp: https://de.wikipedia.org/wiki/Islamophobie


 Gevatter antwortete am 18.08.06 (15:06):

Weder Herkunft noch Religion spielen irgendeine Rolle, um ein dertiges Verhalten als unmoralisch und asozial einzustufen.

Gevatter


 elvi antwortete am 18.08.06 (17:11):

Einiges, Lene, in dem von dir zitierten Buch scheint längst nicht mehr up-to-date und in falsche Zusammenhänge gesetzt zu sein.

Z.B.:

Ein Asylbewerber bekam/bekommt niemals einen vom Sozialamt bezahlten Urlaub in seinem Heimatland - - denn wenn er so einfach dort hinreisen kann, dann braucht er kein Asyl !

Deswegen, Lene, ist diese Art der Beschreibung problematisch und nicht seriös, aber sehr werbewirksam !

Die 'fiktive' Geschichte,

Zitat:
**Bei einer vom Arbeitsamt finanzierten Trainingsmaßnahme für Langzeitarbeitslose über das dtsch. Sozialsystem, stellte er folgende Frage...**

die Frau Kelek da beschreibt, kann so besten-/schlimmstenfalls in Einzelfällen wirklich passieren, nämlich dann, wenn alle zuständigen Behörden schlafen, und glaub mir, dass sind einige, die da durchlaufen werden müssen, und wenn der 'Held' der Geschichte ein wahnsinnig cleveres Bürschchen ist, der sich mit der deutschen Gesetzgebung bis ins Detail auskennt !

Der Schriftstellerin ist Lob und Tadel zu zollen:

Lob, weil sie die zuständigen Behörden und Gesetzgeber aufrüttelt, nicht zu schlafen und ihre Gesetze auch genau anzuwenden ...

Tadel, weil sie die problematische Thematik vielleicht nicht für jeden ganz deutlich macht, nämlich was ist und was evtl. sein könnte ...

Moin, moin - elvi.


 Lene antwortete am 18.08.06 (19:59):

elvi, ich stimme dir in jeder Beziehung zu! Ich wollte nur darauf aufmerksam machen, dass durch die Worte der Verfasserin, etwas suggeriert wurde, was einfach nicht stimmt. So, wie du es auch darlegtest. Bevor ich schrieb, hatte ich mich beim Ausländeramt erkundigt, ob es überhaupt so sein könnte. Ich erhielt ein klares "Nein" als Antwort. Ich hatte daraufhin meinen Titel, den "tendenziösen", bewusst mit einem Fragezeichen versehen. Nun, so was scheint man gerne zu übersehen.
Liebe Grüße Lene


 elvi antwortete am 18.08.06 (20:22):

*schmunzel* - Lene - alles klar für mich, wie du es jetzt erklärst !

Aber, du mußt zugeben, dass deine Überschrift (Titel) in einem Forum sofort provoziert, ob mit oder ohne Fragezeichen !?

Flotte 'Schlüssezieher' kommen dabei gleich auf die gar schröckliche Idee = 'Islamophobiker' - also die Biker - mit Verdacht zu belegen - natürlich nicht ohne einen Link anzugeben, der belegt, dass sie bis eben selbst noch nicht wußten, was denn der Biker-Sport mit dem Thema zu tun hat ... hahaha (das ist ein kleiner Scherz!)

;-)))

Moin, moin - elvi.


 pilli antwortete am 18.08.06 (20:36):

du solltest genauer recherchieren elvi,

dann wirken die spässekens auch!

"Bei den Servern der Wikimedia Foundation sind gerade technische Probleme aufgetreten."

nicht gewußt?

:-)


 elvi antwortete am 18.08.06 (21:53):

Das wundert mich nicht, pilli , wo sie so stark frequentiert sind ...

;-))


 utelo antwortete am 19.08.06 (09:28):

hallo Lene,
habe in dem Buch gesucht, was du beschreibst, aber leider nicht gefunden. Schreibst Du bitte mal, auf welcher Seite bzw. in welchem Kapitel das steht. Im Moment fehlt mir leider die Zeit das ganze Buch nochmal zu lesen. Danke.


 Karl antwortete am 19.08.06 (12:29):

@ gevatter,

ich staune über deinen Satz "Weder Herkunft noch Religion spielen irgendeine Rolle, um ein dertiges Verhalten als unmoralisch und asozial einzustufen."

Ich frage mich, welches Urteil du über Abraham fällen würdest? Was moralisch oder was unsozial ist, wird sehr wohl durch die Gesellschaftsstrukturen festgelegt, in die wir reingeboren worden sind.

Auf einem anderen Blatt steht, dass grundlegende Prinzipien des Zusammenlebens in allen Kulturen ähnlich geregelt sind. Das ergibt sich aus biologischen Notwendigkeiten. Hierzu habe ich vor Jahren einmal ein interessantes Buch gelesen "Die Biologie der zehn Gebote" von Wolfgang Wickler. Die Vielehe ist in vielen Gesellschaftsformen "salonfähig" und wahrscheinlich wesentlich ursprünglicher als die heutige Einehe in westlichen Gesellschaften.

Internet-Tipp: /seniorentreff/de/Zehn_Gebote


 Karl antwortete am 19.08.06 (13:29):

Korrektur: Nicht überall in westlichen Gesellschaften ist die Einehe der Standard. Ich habe z. B. die Mormonen vergessen, die die Vielehe praktizieren. Sie würden sicherlich nicht von sich behaupten, dass sie unmoralisch und asozial leben. Diese Charakterisierung würde ihnen auch nicht gerecht. Obwohl sie andere Standards leben als die Mehrheitsgesellschaft in den USA sind sie sehr gut integriert und ein "sozialer" und "moralischer" Bestandteil derselben.


 mart antwortete am 19.08.06 (14:07):

Ich vertrete die Meinung, man solle sich zuerst informieren und dann Behauptungen aufstellen.

Das mit den Mormonen stimmt schon lange nicht mehr, wenigstens offiziell, bis auf eine sehr kleine Extremgruppe.

Aber es geht doch nicht um Moral oder Unmoral - sondern darum, ob die Solidargemeinschaft für bis zu 4 Ehefrauen aufkommen müssen, wenn diese nach irgendeinem ausländischem Recht rechtmäßig geheiratet wurden.

Die Antwort ist in Deutschland ein Ja.

Ausländisches Recht wird doch schon tagtäglich in zivilrechtlichen Dingen in Deutschland angewandt. Zwei Menschen können nach dem ausländischen Recht ihrer Ursprungsstaaten hier heiraten - was geschieht, wenn nach diesem ausländischen Recht die Scheidung hier beantragt wird , wenn das Recht eingeklagt wird, nach diesem ausländischen Recht auch mehr Ehen einzugehen(wurde wohl noch nicht beantragt, aber in Zukunft?), wie sieht die Versorgung der Frauen nach diesem ausländischen Scheidungsrecht aus?

Wenn also über einen Sozialabgabezahlenden mehrere Frauen sozialversichert sein sollen, dann wäre für mich klar, daß dafür entsprechend mehr eingezahlt werden sollte (bzw. sich anderenfalls die Pflichtbeiträge erhöhen müßten).

<<"Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Frauen beitragsfrei mitversichert sind." Die Zahl der Fälle ist unbekannt.<<

Es kommt m.E. nicht darauf an, wieviel Fälle es sind - es kommt darauf an auf diese zukünftig in vermehrter Weise auftretenden Schwierigkeiten vorbereitet zu sein.


 mart antwortete am 19.08.06 (14:42):

Was ist mit der Zeitehe, die in der Shia erlaubt ist - Sie wird in Indien, Irak, Iran und Pakistan von islamisch-schiitischen Gruppen als anerkannte Eheform (Mut'a-Ehe) praktiziert?

Auch hier kostenlose Mitversicherung über den Ehemann?

Wie wird nach dem Tod des Ehemanns die Rente aufgeteilt - aus welchem Topf wird die Ergänzung zu einem noch irgendwie ausreichenden Betrag geleistet?

Es nützt nichts vor diesen Problemen die Augen zu verschließen.

Internet-Tipp: https://www.eslam.de/begriffe/z/zeitehe.htm


 elvi antwortete am 19.08.06 (16:11):

Zitat: mart

**Zwei Menschen können nach dem ausländischen Recht ihrer Ursprungsstaaten hier heiraten ...**


DAS wage ich zu bezweifeln, mart -- oder gibt es in den Bundesländern unterschiedliche Gesetzgebungen für Eheschließúng und Scheidung ???

Zwei Menschen, gleich welcher Herkunft können in Deutschland NUR nach 'deutschem' Recht heiraten und geschieden werden - dabei ist noch Voraussetzung, dass sie ihren Lebensmittelpunkt/Hauptadresse in Deutschland haben und div. Auflagen/Dokumente erfüllen/beibringen können.

Die Eheschließung in den meisten europäischen Ländern wird anerkannt, aber sollten sie ihren Hauptwohnsitz in Deutschland behalten, dann können sie nur in D. rechtskräftig geschieden werden.

Es ist mir bekannt, mart, dass manch exotisches Paar hier in D. noch zusätzlich nach Heimat-/Stammes-Recht heiratet. Das hat aber mit deutschen gesetzl. Rechten und Pflichten nichts zu tun und läuft nur als Schmückwerk nebenher.

Oder hast du du da andere Erfahrungen / Wissen ?

:-)

Moin, moin - elvi.


 rolf antwortete am 19.08.06 (16:29):

mart geht wahrscheinlich von Recht in Österreich aus.


 elvi antwortete am 19.08.06 (16:38):

Deutsche Einwanderungsgesetze, verständlich beschrieben,
HIER:

https://www.owi-projekt.de/fz2-rechtliche-grundlagen.php


 seewolf antwortete am 19.08.06 (16:46):

Wenn andere hier eine beitragsfreie Zweitfrau haben dürfen, dann will ich das auch, sonst fühle ich mich rassistisch oder religiös oder irgendwie anders benachteiligt oder verfolgt oder sowas !!!

:-)


 rolf antwortete am 19.08.06 (17:02):

Das wird Rosi wohl anders sehen ;-))


 Karl antwortete am 19.08.06 (17:15):

Naja, seewolf,


kostenfrei wäre das für dich ja noch immer nicht. Da hier einseitig finanziell argumentiert wird, sollte ich vielleicht daran erinnern, dass alle Ehefrauen an den Mann auch einen Unterhaltsanspruch haben. für den Staat kann das je nach Fall also auch eine Einsparung bedeuten, wenn nämlich in der Summe weniger Sozialhilfe gezahlt werden muss.


 Gevatter antwortete am 19.08.06 (19:01):

KARL schrieb:
"@ gevatter,
ich staune über deinen Satz "Weder Herkunft noch Religion spielen irgendeine Rolle, um ein dertiges Verhalten als unmoralisch und asozial einzustufen."

Die Einschätzungen "unmoralisch" und "asozial" bezogen sich einzig auf die anmaßenden Forderungen des Afghanen. Man stellt ganz einfach keine völlig überzogenen Ansprüche an DEN Staat, der einem in einer Notsituation Unterschlupf gewährt. Das gehört sich nicht.
Von mir aus kann der doch 10 Frauen haben, von mir aus können die auch erst 13 Jahre alt sein, wenn seine Religion das erlaubt, ist mir alles völlig wurscht. All das kann er machen, solange er dem Steuerzahler seines Gastlandes dafür nicht auf der Tasche liegt. Da dass aber, wie im Eingangsbeitrag beschrieben, der Fall war, ist dieses Verhalten zutiefst charakterlos. Und es hat, wie beschrieben, mit der Herkunft des Betreffenden überhaupt
nichts zu tun.

Gevatter


 seewolf antwortete am 19.08.06 (21:19):

Absurdistan ist überall ...


 elvi antwortete am 19.08.06 (22:09):

Gevatter du irrst !

In dem Eingangsbeitrag wurde eine 'fiktive', also eine ausgdachte Situation erfragt und abgeklopft und längst als praktisch so nicht möglich entlarvt !

;-))


 elvi antwortete am 19.08.06 (22:24):

Haha, seewolf, mach doch..... such dir eine Zweit-Frau ...
und dann berichtest du hier life, wie Mann nunmehr 'unbenachteiligt' vom soz. Solidaritätsprinzip in D. zum glücklicheren (?) Menschen wird ...

Mehrere Erlebens-Modelle stehen dir dabei praktisch zur Verfügung in unserem schönen freien Land !

;-)))

Ich freu mich schon auf deine Berichte ... fürchte aber, die scheiterst schon an der ersten Hürde (Ehefrau Nr.1) *g*


 mart antwortete am 20.08.06 (00:23):

Zur Frage der Mitversicherung von mehreren Ehefrauen:

Bis Anfang 2005 war es problemlos möglich -
Wurden die versicherungsrechtlichen Bestimmungen erfüllt (v.a.Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, keine eigene freiwillige Versicherung bzw. keine Befreiung von der Versicherungspflicht und keine eigene Erwerbstätigkeit), so waren sämtliche Gattinnen mitversichert.

Diese Rechtsmeinung wurde nun geändert. Zweit- und
Drittfrauen sind demnach seit dem 1. April 2005 nicht mehr mitversichert.


 mart antwortete am 20.08.06 (00:52):

Zur Frage, ob in Deutschland auch ausländisches Recht zur Anwendung kommt:

selbstverständlich ja

Hat ein Rechtsfall Auslandsberührung, d.h. ist an einem Rechtsstreit in irgendeiner Form das Ausland beteiligt, so prüft ein deutscher Richter den Sachverhalt daraufhin ab, ob nicht eventuell ausländisches Recht anzuwenden ist. Z.B. dann, wenn zwischen den beteiligten Staaten Verträge bestehen, die die Frage der anzuwendenden Rechtsnormen klären.
Verweist das internationale Privatrecht des ausländischen Staates auf sein eigenes Recht, so wendet Deutschland ebenfalls das Recht des ausländischen Staates an.

Gesetzliche Grundlage:
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, siehe Link

Z.B. erfolgt die Scheidung von zwei portugiesischen oder türkischen Staatsbürgern in Deutschland nach dem p. bzw. t. Familienrecht.
Unter Umständen muß ein deutsches Nachlassgericht, bei dem ein Erbschein beantragt ist, den Nachlass eines in Deutschland lebenden Schweizers und dessen Verteilung nach schweizer Erbrecht regeln, die Erbfolge an einem dänischen Grundstück jedoch unter Beachtung dänischen Erbrechts.

Na ja, und dann können sich deutsche Gerichte mit iranischen religiösen Gesetzen herumschlagen.
Sehr kompliziert zu lesen, aber durchaus amüsant
https://www.dnoti.de/topact/top0535.htm

Internet-Tipp: /seniorentreff/de/OrUDJhPl4


 elvi antwortete am 20.08.06 (09:52):

Hi, mart -

ich habe mich grade nochmal in die 'neueste' Gesetzgebung eingelesen (deinem Link folgend).

Tatsächlich hat sich wohl geringfügig etwas im Familienrecht seit 2005 geändert - aber, das wirklich Interessante steckt im Detail und konfrontiert wird man damit erst im akuten Fall in der Praxis:

Wenn du aus dem Gesetz zitierst -
UNTER UMSTÄNDEN muß ein deutsches Nachlaßgericht....
diese 'Umstände' werden in der Praxis von fast jedem verteidigenden Rechtsanwalt und den Gerichten so formuliert, dass es immer wieder auf deutsches Recht hinausläuft, wenn es hier in D. erstritten werden soll !

Wie ich früher schon schrieb, nur wer sich selbst 100%ig in den Gesetzen auskennt, einen außergewöhnlichen Anwalt findet, der Lust, Zeit und bezahlbare Honorare einsetzt, kann evtl. diese 'Umstände' zu seinem außergewöhnlichen Vorteil wenden!
Wieviele Neubürger werden das sein, die alle diese Voraussetzungen erfüllen können ?

;-)

Dein Beispiel mit den portugiesischen und türkischen Bürgern fällt schon sofort zusammen, wenn nur einer von ihnen seinen ständigen Wohnsitz in D. hatte oder die Aufenthaltszeit hier als solcher 'angesehen/vom Gericht eingestuft wird' ....

;-)

Diese juristischen Spielchen sind so kompliziert und für Laien schier nicht zu durchschauen, sie offenbaren sich erst, wenn man selbst so einen Fall durchziehen muß ... aber auch jede Perfektion hat Lücken. Diese zu finden und zu nutzen bedarf aber bester Kenntnisse und Erfahrungen.

Gesetze sind bis zu einem gewissen Grade immer auch 'Auslegungssache'.
Ich meine - - es kommt auf die Grundstimmung im Lande, und damit bei der Juristerei, an, wie bestehende Gesetze umgesetzt werden !

:-)

Moin, moin - elvi.


 mart antwortete am 20.08.06 (11:43):

Ich glaube, es macht hier nicht viel Sinn über das sicher komplizierte Regelwerk zu diskutieren, das zur Anwendung kommen muß, wenn versch. Rechtssysteme kollidieren.

Du zitierst mich mit "Unter Umständen....." und interpretierst meine Worte als Gesetzestext. Das ist unrichtig, das ist auch im Link, in dem die allgemeinen Prinzipien beschrieben sind, nicht enthalten. "Unter Umständen...." KANN kein Ausschnitt aus einem Gesetzestext sein, soviel sollte doch klar sein, oder nicht?
Du erweiterst mein Beispiel aus dem Erbrecht mit diesem Satz <<diese 'Umstände' werden in der Praxis von fast jedem verteidigenden Rechtsanwalt...<<
In erbrechtlichen Angelegenheiten gibt es keinen verteidigenden Rechtsanwalt... auch das sollte klar sein, oder nicht?
Wenn du das Beispiel des Erbrechts aber weiterführen möchtest, gilt im Prinzip folgendes:
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Erbfolge grundsätzlich nach dem ausländischen Heimatrecht.


Dein Argument, nur ausgezeichnete Rechtsanwälte, die viel Geld kosten ........., Suche nach Gesetzeslücken..., wer tut das schon..., wie wenig Menschen tangiert das schon ... ist kein hinreichender Einwand für mein Anliegen, daß es notwendig ist sich mit den Folgen zu beschäftigen, die eine Quasi-Anerkennung von Vielfachechen ergeben können.

Falsch ist deine Meinung, daß der Wohnort "Deutschland" bei einem ausländischen Ehepaar mit derselben Staatsangehörigkeit die Anwendung von deutschem Familienrecht bewirkt.
Z.B. kann eine Ehe zwischen philippinischen Staatsangehörigen in Deutschland nicht geschieden werden, da vom deutschen Familiengericht philippinisches Recht angewandt werden muß. Dieses kennt keine Scheidung.

Und bei der Scheidung einer Ehe zwischen iranischen, shiitischen Staatsangehörigen (siehe obigen Link), bei der die Ehefrau die Scheidung beantragt, muß sich das deutsche Gericht herumschlagen den Ehemann zu verpflichten die islamische Scheidungsformel auszusprechen.
Und damit ist natürlich der Revisionsantrag des Ehemanns vorprogrammiert, der da folgende Einwendung bringt:
"Gelinge dies nicht, könne nur ein "geistliches Gericht" die Scheidung auf der Grundlage religiöser Vorschriften (Sharia) aussprechen. Da sachliches Recht und Verfahrensrecht insoweit eine untrennbare Einheit bildeten, die nicht auseinandergerissen werden dürfe, könne ein deutsches Gericht, dem die Funktion eines geistlichen Gerichts nach Maßgabe religiöser Vorschriften wesensfremd sei, die Scheidung nicht aussprechen, zumal eine solche Entscheidung im Iran nicht anerkannt werde."

In diesem Fall darf sich das deutschen Gericht nicht nur allgemein mit der islamisch-schiitischer Rechtschule auseinandersetzen, sondern da in Iran familienrechtlich verschiedene Rechtsschulen zugelassen sind, mit der dschafaritischen Rechtsschule der Zwölfer-Schia. :-)

Wenn ich mir vorstelle, daß dann unter Umständen etliche Ehefrauen bzw. Zeitehefrauen sich von ihrem Mann scheiden lassen wollen, wirds echt kompliziert und vor allem teuer.

Was nutzt es die Augen vor rechtlichen und finanziellen Folgen zu verschließen?


 elvi antwortete am 20.08.06 (17:28):

Was nutzt es auch, Mart, die Forenleser oder gar die Bevölkerung mit den unwahrscheinlichsten, an den Haaren herbeigezogen FÄLLEN zu beunruhigen.
Die lesenden Menschen beunruhigt doch nur das Eine: Huch, die Ausländer können an unsere sozialen Leistungen!

Im übrigen stimmen deine Ausführungen spez. im iranischen Fall nicht. Ein deutsches Gericht wird die Ehe, wenn alle Kriterien erfüllt sind!, nach deutschen Gesetzesregeln scheiden ...... ob diese Scheidung dann im Iran Gültigkeit hat, das steht auf einem anderen Blatt !!

Aber du hast Recht ... es war interessant, das mal zu beleuchten, ansonsten muß jeder, der damit konfrontiert wird, seinen Weg durch die Gesetzeshürden hin zum Glück individuell finden !

;-))

Moin, moin - elvi.


 mart antwortete am 20.08.06 (17:48):

elvi,

Du hast schon öfters bewiesen, daß Lesen nicht gerade deine Stärke ist.

Internet-Tipp: https://www.dnoti.de/topact/top0535.htm


 mart antwortete am 20.08.06 (19:59):

Mit deiner Bemerkung, elvi, <<Die lesenden Menschen beunruhigt doch nur das Eine: Huch, die Ausländer können an unsere sozialen Leistungen!<< hast du möglicherweise recht.

Aber sollte man verschweigen, daß eine Quasianerkennung der Polygamie, so wie es viele Jahre lang in Frankreich praktiziert wurde, große Problem in soziologischer und finanzieller Hinsicht zur Folge hat?


Ein anderes OT-Thema, das du hier angeschnitten hast, waren die binationalen Ehen, wobei einer der Partner Deutscher ist. Deine Information, daß dann nur nach deutschen Recht geschieden wird, ist in dieser Absolutheit nicht richtig.
So gab es bereits öfters als einmal ein böses Erwachen.-- Deshalb der unbedingt nötige Rat einen qualifizierten Ehevertrag abzuschließen. Weiß schon, wird niemanden hier mehr interessieren - ist aber nötig immer wieder zu betonen.


 Lene antwortete am 22.08.06 (10:16):

Hallo utelo, ich habe erst grade deine Frage gelesen.
Diese Sätze stehen in dem Buch auf Seite 180/181.
Liebe Grüße Lene


 mart antwortete am 22.08.06 (11:25):

Heribert Prantl, der mit Sicherheit nicht aus der falschen Ecke kommt, betonte in der Laudatio zur Verleihung des Geschwister-Scholl-Preis an Necla Kelek den "Wert der Emotionalität und Entschiedenheit des Buches "Die fremde Braut" bei leiser Kritik an der Aggressivität und einer vorsichtigen Warnung vor "Beifall von der falschen Seite"." (lt.Wikip.)

Wenn also der in diesem Buch auf diesen Seiten dargestellte Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt falsch gewesen wäre, würde darauf ganz sicher in den damaligen auch sehr kritischen Besprechungen heftigst hingewiesen worden sein.

Allerdings ist für mich der rechtliche Istzustand wichtiger, und der besagt, daß Sozialversicherungsträger die Zweit- und Drittfrauen nicht zu den Bedingungen von Erstfrauen versichern.


 elvi antwortete am 22.08.06 (13:14):

So isses, mart !

;-)

In der Praxis gibt es doch l ä n g s t , auch unter deutsch/deutschen Partnern die 'gelebte Polygamie' !
Trauscheine vom Standesamt werden doch nur noch zur Gesetzeserfüllung 'benötigt' !

;-)

Nicht nur bei binationalen Ehen/Partnerschaften sollte ein Ehevertrag Selbstverständlichkeit sein - ich hatte Ende der Siebziger schon darauf bestanden - - nur so können beide Partner auch nach einer Trennung noch beste Freunde bleiben !

Gruß an dich von - elvi.


 elvi antwortete am 22.08.06 (16:50):

Aus deinem Link, mart:

;-)))


***
Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. (Scheidung)

1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGHZ ‑ GSZ ‑ 44, 46, 52). Dies gilt auch in der Revisionsinstanz (vgl. Senatsurteil vom 21. September 1983 ‑ IVb ZR 360/81 ‑ FamRZ 1983, 1215).

a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Ehesachen zwischen Ausländern richtet sich außerhalb des Anwendungsbereichs der hier nicht einschlägigen Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 (EG-EheVO)

ausschließlich nach deutschem Zivilprozeßrecht

(vgl. Zöller/ Geimer ZPO 24. Aufl. § 606 a Rdn. 10).

Nach § 606 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn beide Ehegatten ‑ wie hier ‑ ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ohne daß es darauf ankommt, ob in der Sache nach deutschem oder ausländischem Recht zu entscheiden ist (Zöller/Geimer aaO).

b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß das Gesetz unter diesen Voraussetzungen ‑ anders als in den Fällen des § 606 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO ‑

keine Prognose darüber verlangt, ob die deutsche Entscheidung nach dem Recht des gemeinsamen Heimatstaates der Parteien anerkannt würde.

Es vertritt aber die Auffassung, der Gesetzgeber habe im Falle des § 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur deshalb auf eine Anerkennungsprognose verzichtet, weil bei gewöhnlichem Aufenthalt beider ausländischen Ehegatten im Inland regelmäßig von der Anerkennung der deutschen Entscheidung im Heimatstaat ausgegangen werden könne (vgl. ***

Nichts anderes habe ich behauptet ...

*g*


Ich finde, ich bin sehr gut im Lesen - und besser als manch anderer im Verstehen !!!

;-)))


 mart antwortete am 26.08.06 (17:55):

Das Thema, ob vor deutschen Gerichten nach ausländischem Recht Recht gesprochen wird, ist offensichtlich uninteressant.

Die zwei sich dazu äußernden Teilnehmer, Rolf und elvi, vertreten die Meinung „nein“ bzw. „vielleicht in Österreich“. Das interpretiere ich so: vielleicht in Österreich, in Absurdistan.
Elvi, du beharrst darauf, daß deine Meinung "Im übrigen stimmen deine Ausführungen spez. im iranischen Fall nicht. Ein deutsches Gericht wird die Ehe, wenn alle Kriterien erfüllt sind!, nach deutschen Gesetzesregeln scheiden ." richtig sei.

Du hast in diesem Punkt eindeutig unrecht.
Zur Begründung zitierst du, Elvi, 1.a. unvollständig und missverstehst den Ausdruck „deutsches Zivilprozeßrecht“. des deutschen Zivilprozessrechts sind die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz Diese regeln zb. wie Klage erhoben wird, wie Beweise zu erheben sind, den Gerichtsaufbau, die Zuständigkeiten versch. Gerichte etc. also formale Angelegenheiten. Dieses „Deutsche Zivilprozeßrecht“ ist in Deutschland anzuwenden, gleich ob nach deutschem oder ausländischem Recht zu entscheiden ist.

In diesem Fall der Scheidung eines ausländischen Paars gleicher Staatsbürgerschaft ist dieses ausländische Recht anzuwenden unabhängig davon wie lange dieses Paar in Deutschland gelebt hat.


Ich beabsichtige nicht, mich zu diesem Thema weiter zu äußern, da ich genügend über internationales Recht in seinen Grundzügen weiß und da ich mir vorgenommen habe, nur mehr das zu tun, was mich wirklich interessiert bzw. was mir intellektuell/Geistig/seelisch etwas bringt.
Spät, aber doch noch rechtzeitig bin ich zu dieser allgem. Entscheidung gekommen.
Alles andere ist verlorene Liebesmühe.


 rolf antwortete am 26.08.06 (18:01):

mart,
ich habe die Vermutung geäußert, daß du in Österreich wohnend auch vom dortigen Rechtssystem ausgehst.
Das war völlig wertfrei, also nix Absurdistan.
Ein kurzer Hinweis von dir, wo das geregelt ist, hätte klargemacht, daß du von deutschem Recht ausgehst.


 Marina antwortete am 26.08.06 (18:12):

" . . .
und da ich mir vorgenommen habe, nur mehr das zu tun, was
mich wirklich interessiert bzw. was mir intellektuell/Geistig/seelisch etwas bringt.
Spät, aber doch noch rechtzeitig bin ich zu dieser allgem. Entscheidung gekommen.
Alles andere ist verlorene Liebesmühe."

Sehr weise, mart. Ich nehme mir das auch immer wieder vor, und dann siegt wieder meine Geschwätzigkeit. :-)
Auf alle Fälle bewundere ich dich, wenn du es so durchhältst. :-)


 dutchweepee antwortete am 27.08.06 (03:16):

@mart ...das ist interessant - das wusste ich bislang nicht. ist diese regel international gültig, oder nur in deutschland?

hypothetisch: wenn ich mich als deutscher vor einem holländischen gericht von einer deutschen scheiden lassen würde - käme dann das deutsche, oder das holländische scheidungsrecht zum tragen?

.


 Elisabeth antwortete am 27.08.06 (11:34):

mart schrieb :"Ich beabsichtige nicht, mich zu diesem Thema weiter zu äußern, da ich genügend über internationales Recht in seinen Grundzügen weiß und da ich mir vorgenommen habe, nur mehr das zu tun, was mich wirklich interessiert bzw. was mir intellektuell/Geistig/seelisch etwas bringt." Elisabeth


 seewolf antwortete am 27.08.06 (14:46):

Als mart diesen Link brachte:

https://www.dnoti.de/topact/top0535.htm

- spätestens hier hätte jeder Leser sehen können, daß es sich um Anwendung von Vorschriften durch ein DEUTSCHES Gericht - nämlich den BGH - handelte.

Wer genauer hinschaut, sieht eben auch was :-)


 mart antwortete am 27.08.06 (17:08):

Genau so ist es:-)

Zu dutchweepees Frage:
wahrscheinlich ja - Sicherlich im Internet leicht auf holländischen Seiten herauszufinden.

Im Link sind allgemeine Ausführungen zum Internationalem Privatrecht inklusive den Rechtsverhältnissen in Österreich angeführt. --

Internet-Tipp: /seniorentreff/de/OQsX8Sv34