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Übersicht Archiv "Politik und Gesellschaft"

THEMA:   Urheberrechte

 9 Antwort(en).

dmz begann die Diskussion am 05.06.06 (23:55) :

Hallo und Guten Tag !
:::
Wenn mir jemand unaufgefordert Bilder per Email zugeschickt hat
und dabei keinen Vorbehalt bezüglich einer Weitergabe dieser Bilder geltend gemacht hat,
kann ich dann diese Bilder Dritten zur Verfügung stellen
- ohne Erlaubnis des Urhebers einzuholen - ?
MfG


 dutchweepee antwortete am 06.06.06 (00:13):

das kommt auf den "JEMAND" an. wenn dir daimler ein neues prospekt sendet, würde ich die finger davon lassen.

allerdings schicken mir alle meine freunde fotos, weil sie wissen, daß ich sie auf meine HP setze. (und das auch wollen)

im zweifelsfall FRAAAAAGEN!

.


 wanda antwortete am 06.06.06 (07:34):

sind das gute Freunde ? - oder kann unsereins sich auch auf Deine HP setzen lassen ?

aber ich habe tatsächlich eine Frage - eine Chefredakteurin rief mich an und bat, dass ich zwei Artikel schreibe zu bestimmten Themen.
Ich möchte da eigentlich Geld für haben, kann ich das verlangen ?


 Karl antwortete am 06.06.06 (10:03):

@ dmz,


ein klares "Nein", falls der Bildersender nicht der Besitzer der Bilder war.
Ein Diebstahl wird nicht dadurch ausgebügelt, dass dir der Dieb das Diebesgut schenkt.

Falls der Bildersender der Urheber war, ist eine Frage doch nur eine E-Mail und nicht mehr Mühe als diese Frage hier im Forum.

@ wanda,

ein klares "Ja". Als Autor eines Artikels in einer Zeitung steht dir ein Honorar zu, das sich nach der Auflage und der Gewinnspanne der Zeitung richten sollte. Verhandel!


 Karl antwortete am 06.06.06 (10:05):

@ dmz,


mir ist noch eingefallen: Bei Privatfotos ist es ja oft so, dass der Fotograf gar nicht, dafür aber andere Personen erkenntlich abgebildet sind. Du musst das Einverständnis aller dieser Personen besitzen, wenn du sie im Internet veröffentlichen möchtest.


 schorsch antwortete am 06.06.06 (19:27):

Meines Wissens sind Personen, die sich in einem öffentlichem Raum (draussen) aufhalten und quasi als "Statisten" mitfotografiert wurden, nicht berechtigt, Anspruch auf Nichtveröffentlichung oder Honorar zu stellen. Sonst gäbe es nämlich z.B. keine Fotos mehr vom Publikum in einer Fussballarena oder von Badestränden.


 dmz antwortete am 06.06.06 (22:11):

Danke für eure Antworten.
Ich würde bei speziellen Personenbildern schon aus Gründen eines gewissen Selbstschutzes
immer die Erlaubnis zur Veröffentlichung einholen.
Aber dieser Sachverhalt kommt bei mir nicht vor und hat daher keine Bedeutung.
:::
Es geht vielmehr um Bilder mit Motiven allgemeiner Art - wie Gebäuden und Landschaften,
die mir unaufgefordert gelegentlich zugeschickt werden ohne jeden Vorbehalt einer etwaigen Weitergabe an Dritte
und bei denen natürlich auch wildfremde Personen rein zufällig drauf sein können.
Diese Personen könnte man auch gar nicht um Freigabe bitten,
weil man sie nicht kennt und sie nicht ansprechen könnte.
:::
Es wäre mir auch lästig, extra eine Email-Anfrage bezüglich einer Freigabe zu schreiben.
Wenn man Bilder verteilt, muss man davon ausgehen,
dass diese weitergegeben werden.
:::
Das Urheberrecht an Gewerken entfällt - soviel ich weiß -,
wenn man das Gewerk umarbeitet,
so dass daraus quasi ein Neues Eigenes entsteht.
Wenn man also die zugeschickte Bilddatei mit einem Bildbearbeitungsprogramm umarbeiten würde,
indem man Änderungen am Bildausschnitt , an Kontrast und Helligkeit,
an Farbtemperaturen oder an der Pixelzahl vornimmt,
- so würde man m.E. das Urheberrecht außer Kraft setzen.
Oder ?
MfG/DieterM.


 wanda antwortete am 07.06.06 (08:27):

@Karl, danke - ich musste nicht handeln, sondern bin mit dem, was geboten wird zufrieden.


 Giovanni antwortete am 07.06.06 (14:38):

@dmz: Das Urheberrecht schützt auch vor Bearbeitungen und Entstellungen eines Werkes.


 Giovanni antwortete am 07.06.06 (16:08):

@dmz: Was eMails angeht, so unterliegen diese dem Briefgeheimnis. Dieses begint mit dem Abschicken und endet mit dem Empfang (beim rechtmäßigen Empfänger), gilt also nur für den Transportweg. Danach ist der Empfänder der Besitzer und kann damit machen, was er will (es sei denn er hat zuvor eine Geheimhaltungs-Verpflichtung unterschrieben). Er darf sie sogar veröffentlichen, auch wenn sich das eigentlichnicht gehört.

Soweit so gut. Doch wie sieht es mit Anlagen aus (zum Beispiel Fotos in eMails)? Es dürfte wohl einleuchten, dass die Rechte eine Künstlers nicht verloren gehen, wenn Jemand eines seiner Werke (zum Beispiel ein Buch als Geschenk) an einen Anderen schickt!? Und anders ist es auch nicht mit selbst gemachten Fotos. Der Empfänger darf sich die Bilder zwar anschauen, aber mehr auch nicht.

Das Urheberrecht schützt Werke übrigens nicht nur vor weiterer Veröffentlichung, sondern auch vor jedweder Veränderung! Streng genommen könnte also bereits eine leichte Änderung des Kontrastes eine unzulässige Bearbeitung sein.

Bevor man Fotos, die man geschickt bekommt, auf eine Webseite setzt, sollte man sich also vergewissern, ob dem Absender dies recht ist, ob er mit Veränderungen einverstanden ist und vor allem, ob er selber überhaupt der Urheber ist.