aarleu
begann die Diskussion am 27.12.04 (20:53) :
Das höchste Gut Die Rechte der Bürger dieses Landes sind durch die Verfassung (Grundgesetz) geschützt. Deren erster Absatz beschäftigt sich mit den Grundrechten.. Diese Grundrechte sind unantastbar. Ihre Einhaltung ist die Garantie der Freiheit für die Bürger des Staates, Sie sind Obergesetze und alle anderen Gesetze müssen sich nach ihnen richten . Nach Artikel 14 dürfen diese Grundrechte nur in ganz bestimmten (Einzel-) Fällen verletzt werden. Artikel 13 schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Es heißt: (1) Die Wohnung ist unverletzlich (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge durch die im Gesetze vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot , zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden. Ein für jeden Bürger verständlicher Text auf den man sich verlassen kann. --- Meint man. In der NbauO (Niedersächsische Bauordnung )heißt es in ß 88: letzter Satz: „ Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt“ Eingeschränkt? Mit einer Bauordnung? Sollte es so einfach sein die Bürger dieses Staates eines Grundrechts zu berauben? Mit einem Paragraphen einer Bauordnung, erdacht von einem Beamten! Das oberste Gebot nach Angaben der Politiker ist doch angeblich der Schutz der Verfassung, aber wirtschaftliche Interessen machen auch vor dem höchsten Gut der Demokratie nicht halt. In welchem Staat leben wir eigentlich und auf was ist in diesem Gebilde noch Verlaß?? Fragt aarleu
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Karl
antwortete am 27.12.04 (21:38):
@ aarleu,
darf man noch erfahren, auf was sich diese Einschränkung in der Bauordnung bezieht - oder ist das unwichtig?
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Karl
antwortete am 27.12.04 (22:21):
Ich habe es mit Google gefunden:
ß 88 Betreten der Grundstücke und der baulichen Anlagen Bedienstete und sonstige Beauftragte der in ß 63 genannten Behörden dürfen in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen auch gegen den Willen der Betroffenen betreten. Sind die Wohnungen in Gebrauch genommen, so dürfen sie gegen den Willen der Betroffenen betreten werden, wenn dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Wichtig ist hier der ß63:
ß 63 Bauaufsichtsbehörden (1) Die Landkreise, die kreisfreien und die großen selbständigen Städte nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden wahr, ß 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung findet keine Anwendung. Obere Bauaufsichtsbehörden sind die Bezirksregierungen. Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Fachministerium. (2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde einer Gemeinde übertragen, wenn sie mindestens 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner hat und die Voraussetzungen des ß 64 erfüllt. Hat eine Gemeinde bis zum 1. August 1977 die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrgenommen so bleiben ihr diese Aufgaben übertragen. Die Übertragung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 widerrufen werden, wenn die Gemeinde dies beantragt oder die Voraussetzungen des ß 64 nicht erfüllt. ß 12 Abs. 1 Satz 2 und ß 137 der Niedersächsischen Gemeindeordnung gelten sinngemäß.
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rolf
antwortete am 28.12.04 (10:39):
„(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen auf Grund eines Gesetzes...“ sagt eindeutig, daß die Grundrechte nur aufgrund eines Gesetzes, nicht aber einer Verordnung eingeschränkt werden dürfen. Ich glaube, das ist die entscheidende Aussage in aarleus Beitrag. Der Grund für die Einschränkung ist hierbei irrelevant.
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Karl
antwortete am 28.12.04 (11:02):
Ich bin kein Jurist. Welchen Rang hat die Bauordnung? Manche Verstösse gegen die Bauordnung könnten schon eine gemeine Gefahr oder eine Lebensgefahr für einzelne Personen darstellen.
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Tobias
antwortete am 28.12.04 (11:26):
Bauordnungen sind Ländersachen es gibt keine bundeseinheitliche Vorschrift. Was in einem Land verboten ist kann im anderen Land erlaubt sein. Dies gilt auch für Baustoffzulassungen. In vielen Fällen müssen Hersteller von Baustoffen eine ganze Reihe von Zulassungen erwirken mit dem entsprechenden Kosten. Ist nun mal so bei uns !
aarleu mein Rat, geh zu einem Anwalt der sich im Verfassungsrecht auskennt. Er wird diese Sache prüfen und die nötigen Schritte einleiten. Soetwas machen Anwälte sehr gerne denn nach Urteilsverkündung kommt der Name des Anwalts meist gross raus.
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Wolfgang
antwortete am 28.12.04 (11:54):
Bauordnungen sind Gesetze (also keine Verordnungen, die nur aufgrund von Gesetzen erlassen werden duerfen und diesen nicht widersprechen, sondern sie nur ausfuellen duerfen).
Unsere Bauordnungen (wie Tobias richtig bemerkte, gibt es davon viele, laenderspezifische) sind nicht gegen den Rechtsstaat gerichtet. Die Grundrechte bleiben in jedem Fall gewahrt. Nur in ganz besonderen Faellen duerfen die Grundrechte eingeschraenkt werden. Mir sind bis jetzt nur wenige Faelle bekannt, wo aufgrund des Baurechts der Rechtsstaat beschaedigt worden waere (das waren Faelle, wo widerrechtlich der Bau von Moscheen per Baurecht gekippt werden sollte). Dazu kommt noch die Moeglichkeit, gegen staatliches Vorgehen zu klagen, sollte dies einmal passieren.
"In welchem Staat leben wir eigentlich...", fragte 'aarleu'. - Zum Glueck immer noch in einem Rechtsstaat !
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aarleu
antwortete am 28.12.04 (21:38):
II
Es scheint so als ob die Diskussion am Wesentlichen vorbei geht. Das Grundgesetz ist die Basis an der sich alle anderen Gesetze zu orientieren haben. Die Zeit des „ Der Zweck heiligt die Mittel“ und des „Gesunden Volksempfindens“ ist vorüber. Wir müssen uns an den Text der Gesetze halten. „ Unverletzlich“ bedeutet daß auch nicht kleine Verletzungen zulässig sind, d.h. verletzt oder nicht verletzt. Wenn eine, auch die geringste Verletzung außer den im Gesetz ganz begrenzt festgelegten Ausnahmen gestattet wird ist die Unverletztheit unwiderruflich beendet. „ Insoweit eingeschränkt“ ist weder ein begrenzter Einzelfall noch zeitlich begrenzt. Weil ein Bißchen verletzt eben verletzt ist, weil es eingeschränkt verletzt nicht gibt, sondern nur unverletzt oder verletzt ist damit Artikel 13 GG praktisch nicht mehr vorhanden. (Es gibt auch keine eingeschränkte Schwangerschaft). Der für die Freiheit so dringend erforderliche Artikel 13 GG ist nur noch eine Farce, ein Potemkinsches Dorf, eine hohle Phrase. Wer das zuläßt befindet sich auf geradem Wege in die Rechtlosigkeit ,z.B. kann dann auch mit einer Dienstvorschrift das Foltern von Rekruten erlaubt werden indem der Artikel 1 GG „eingeschränkt“ wird, dessen Absatz 3 übrigens lautet : „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“ So sieht es aarleu
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aarleu
antwortete am 28.12.04 (21:45):
Hallo Tobias -- seit wann müssen Baustoffe in einer privaten Wohnung geprüft werden? fragt sich aarleu
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Tobias
antwortete am 29.12.04 (11:24):
@ aarleu
Baustoffe unterleigen einer Zulassung ob diese für den Industrie- oder Wohnbau sind. Diese Zulassungen werden von den einzelnen Ländern erteilt. für die Verarbeitung und einiger Grundregeln für Baustoffe gibt es DIN - Vorschriften die bundeseinheitlich sind.
Daraus ergibt sich, dass jeder Ziegelstein ( schlechte Wärmeleiter )der auch im Privatenwohnbau verwendet wird, eine Zulassung des jeweiligen Landes besitzt. Es gibt auch Länder in Deutschland die Zulassung anderer Länder anerkennen.
Warum gehst du nicht zu einen Verfassungsrechtler mit deinem Anliegen? Dies wäre doch die richtige Ansprechperson wie unser Grundgesetz zu dem von dir angegebenen Bauerlass einer Behörde steht, fragt Tobias.
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mart
antwortete am 29.12.04 (11:43):
<<Es scheint so als ob die Diskussion am Wesentlichen vorbei geht<< (aarleu)
Dann mußt du einfach konkreter werden - ich weiß eigentlich nicht worauf du hinauswillst.
Ich kann mir nur vorstellen, du meinst nicht zugelassene Bauformen, Dachausrichtungen und - materialien, Abstände oder ähnliches?
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aarleu
antwortete am 29.12.04 (17:35):
Hallo Mart sorry, ich dachte es wäre klar gewesen, aber ich sage es gern noch einmal: Es geht keineswegs um die Bauordnung, es geht um die Unverletzlichkeit unserer Wohnungen. Und das ist ein Grundrecht. Alle Gesetze und Verordnungen - ich wiederhole alle müssen sich an den Grundrechten ausrichten. Und wenn in den Grundrechten die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert wird darf sie nicht durch eine Verordnung aufgehoben werden. Jedenfalls nicht in einem Rechtsstaat. Ein Satz wie dieser: Insoweit wird der Artikel 13 GG eingeschränkt" ist eine Mißachtung der Verfassung und müßte von den Wächtern der Demokratie sofort entfernt werden. Hier wird eines unserer Grundrechte aus der Verfassung durch eine Bauordnung aufgehoben! Und das ist ein Skandal! Mit Polizeischutz wird Privatpersonen der Zugang gegen den Willen des Wohnungseigentümers verschafft,d.h. die Poliei hilft bei der Mißachtung des GG! Das hatten wir schon mal in diesem Land.Wollen wir das wieder? Ich jedenfalls nicht betont aarleu
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BarbaraH
antwortete am 29.12.04 (18:23):
Ich kann nicht sagen, dass Du Dich für mich verständlich ausdrückst, aarleu...
Du schreibst: "Ein Satz wie dieser: Insoweit wird der Artikel 13 GG eingeschränkt" ist eine Mißachtung der Verfassung und müßte von den Wächtern der Demokratie sofort entfernt werden."
Wie wär's, wenn Du den Passus vor diesem Satz mit zitieren würdest? Dann heißt es (siehe Karls Beitrag):
>>Sind die Wohnungen in Gebrauch genommen, so dürfen sie gegen den Willen der Betroffenen betreten werden, wenn dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.<<
Ich stelle mir vor, dass in dieser Wohnung Sprengstoff, Massenvernichtungsmittel o.ä. vermutet wird. Natürlich steht dann das Allgemeinwohl über dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.
Wenn Du Verständnis erwecken möchtest, solltest Du konkreter werden.
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schorsch
antwortete am 29.12.04 (21:18):
Die Crux an solchen Behörden-Texten ist, dass sie von Juristen in einem so unverständlichen Deutsch geschrieben werden, dass sie kein normaler Mensch mehr lesen kann. Das hat System, denn wie sonst könnten sich die Juristen ihre lukrativen Prozesse sichern, wenn nicht über missverständliche Texte, die man so oder so (um-)deuten kann?
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iustitia
antwortete am 30.12.04 (08:22):
J e m a n d hat privaten Ärger durch Entscheidungen über Baustoffe, Chemikalien oder -verarbeitungen, die von der Bauaufsicht überprüft werden sollen - da beruft er sich aufs Grundgesetz. * Wenn in jemandes Wohnung (unter seinen individuellen Bedingungen: Heizung, Rauchen, Parfümstoffe, Duftöle - vielleicht bei asthenischer oder neurotischer Personaldisposition...) allergene Stoffe aus neuen Materialien ausströmen - da geht's auch zum Gerichtshof. * Wer zanken will und anderen die Schuld gibt, findet überall in unserer experimentell vielfältigen Technikwelt anklägerische Gründe, besonders, wenn er seine eigenen Entscheidungen und Bedingungen nicht überprüfen lassen will. * Bei den Bautüftlern gibt es tolle Typen. Die Rechtsanwälte freut's. (Solange der Streiter es zahlen kann oder Rechtsschutz besteht.)
Internet-Tipp: https://www.uni-essen.de/kg/Baukopics/baurecht.gif
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aarleu
antwortete am 30.12.04 (18:42):
Nein, es geht nicht um einen persönlichen Streit den Jemand hat. Hier wird ein Grundrecht aller Bürger außer Kraft gesetzt. Zum Betreten einer Wohnung gegen den Willen der Bewohner ist nicht mehr eine richterliche Erlaubnis erforderlich, es bedarf keiner Erklärung der Gründe. Die Erlaubnis ist nicht auf bestimmte Personen begrenzt und auch zeitlich gibt es keine Grenze. Unter dem Vorwand etwas überprüfen oder kontrollieren zu wollen kann Jedermann in Deine Wohnung gegen Deinen Willen eindringen ohne daß Du ihn daran hindern kannst. Wozu gibt es denn dann noch Durchsuchungsbefehle? Sind doch überflüssig! So wie vor 60 Jahren Damit das nicht wieder möglich ist gibt es genau diese Grundrechte meint aarleu
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mart
antwortete am 31.12.04 (08:37):
Es scheint auf folgendes hinauszulaufen:
Der Unterscheidung zwischen Betreten und Durchsuchung
"II. Durchsuchung Durchsuchung ist das zielgerichtete Aufsuchen von Personen oder von Sachen in Wohnungen, in Sachen oder in Personen. Das ASOG unterscheidet demnach die Durchsuchung von Personen (ß 34 ASOG), die Durchsuchung von Sachen (ß 35 ASOG) und die Durchsuchung von Wohnungen (ß 36 ASOG). Im Zusammenhang mit der Durchsuchung von Wohnungen regelt ß 36 ASOG das Betreten von Wohnungen.
Diese Unterscheidung ist verfassungsrechtlich veranlasst. Art. 13 GG unterscheidet zwischen der Durchsuchung von Wohnungen (Abs. 2) und sonstigen Eingriffen und Beschränkungen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Abs. 7). Die Durchsuchung ist das zielgerichtete Eindringen in eine Wohnung in der Absicht, dort Personen oder Sachen aufzufin-den oder einen Sachverhalt aufzuklären, der nicht bei bloßem Betreten sogleich erkennbar ist. Die Durchsuchung ist im Verhältnis zum Betreten der weitergehende Eingriff. Sie schließt das Betreten mit ein. Von einem bloßen Betreten spricht man bei einem körperlichen Eindringen und Verweilen in einer Wohnung ohne oder gegen den Willen des Wohnungsinhabers. Ein Betretungsrecht gewährt z.B. ß 52 II BImSchG der Überwachungsbehörde; deren Personal ist im Rahmen ihrer Auf-sichtstätigkeit berechtigt, u.a. Anlagen zu betreten. Der Sinn der Unterscheidung zwischen Betreten und Durchsuchen von Wohnungen liegt darin, dass nur für die Durchsuchung eine richterliche Anordnung erforderlich ist; zuständig ist der Amtsrichter; die richterliche Entscheidung ist entbehrlich bei Gefahr im Verzug (ß 37 I ASOG). Weiterhin gelten nur für die Durchsuchung die besonderen Förmlichkeiten, die in ß 37 II bis V ASOG niedergelegt sind."
Internet-Tipp: https://kuerzer.de/gHj9akVcd
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sammy07
antwortete am 03.01.05 (14:02):
@aarleu,
ist schon so eine Sache,wenn man sich in etwas "verbeißt".nicht wahr? Nach dem Grundgesetz ist die Wohnung natürlich "grundsätzlich" gesetzlich geschützt..und somit hat kein "normaler Bürger" das Recht sich bei dir Zutritt zu verschaffen....(und damit unverletztbar) Aber, in Abwegung einer höher eingestuften Gefahrenabwehr,kann und muß e. E. ein niedriger Schutz eingeschränkt werden können....einige Beispiele sind doch schon aufgeführt worden und machen damit diese Einschränkung verständlich. Bei Missbrauch dieser Recht kann ein JEDER juristische Schritte einleiten...wie eben bei allen anderen Gesetzesübertretungen auch.
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aarleu
antwortete am 03.01.05 (17:31):
Nein, nein und nochmal nein! Zunächst Dank für die mails, die sich mit der Sache befassen. Aber sie werfen mehr Fragen auf als sie beantworten. Das Grundgesetz ist entstanden zu einer Zeit als die Verfassung mit einem „Ermächtigungsgesetz“ ausgehebelt gewesen war und wir vor erneuten Entrechtungen geschützt werden sollten. Es ist deshalb in den Grundrechten sehr genau gefaßt um es nicht wieder aushebeln zu können. Ein Unterschied zwischen Betreten und Durchsuchen ist nicht zu finden.. Ebenso wenig ein Absatz 7. Das ImSchG ist wie alle anderen ein untergeordnetes Gesetz und kann das GG nicht ändern. Die Initiatoren dieser Gesetze waren sich im Klaren daß sie für eine Änderung des 13 GG keine Mehrheit finden würden und wählten den illegalen Weg. Das geht schon daraus hervor daß sie ihn „einschränken“. Nun kann aber ein Untergesetz die Verfassung nicht einschränken. Jedenfalls nicht in einem Staat der für sich in Anspruch nimmt ein demokratischer Rechtsstaat zu sein. Vielleicht stimmt da nur das „rechts“. Aber es erklärt das tiefe Mißtrauen der Bürger dieses Landes in die Justiz. Sie fühlen sich nicht mehr gegen Übergriffe geschützt. Meint aarleu
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mart
antwortete am 03.01.05 (22:46):
Im Grundgesetz ist weder das Verwaltungsrecht noch das Strafrecht etc. enthalten.
Über die Vereinbarkeit dieser Gesetze mit dem Grundgesetz entscheidet das Bundesverfassungsgerichts. Dieses hat die Aufgabe das Grundgesetz und die in ihm festgelegten Grundrechte der Bürger zu schützen.
Daher ist meiner Meinung nach für dein Anliegen das Bundesverfassungsgericht zuständig.
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rolf
antwortete am 04.01.05 (10:43):
Eigentlich sollte die Frage der Verfassungsmäßigkeit bereits im Gesetzgebungsverfahren geklärt sein. Aber es ist ja so bequem für den Gesetzgeber, erst mal reagieren und zeigen, wie schnell man alles im Griff hat. Bis zur Verfassungsklage vergehen so viele Jahre, da sind eh die anderen dran. Nach mir.....
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aarleu
antwortete am 04.01.05 (21:39):
Guten Abend ich habe den Eindruck daß Ihr meiner Meinung seid. Also ehrlich ist es nicht eine Schande daß nach so kurzer Zeit alle die bösen Erfahrungen die dieses Volk hat machen müssen wieder vergessen sind und sich Rechtsbrechung so schnell wiederholen kann? Nach meiner Meinung müßte das Verfassungsgericht von sich aus tätig werden. Wem nützt es wenn solche Vorgänge wie die von 33 nur auf Antrag unterbunden werden können? Gleichgültigkeit überall! Mal wieder----- befürchtet aarleu
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