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THEMA:   Letzter Wille - Gemeinschaftstestament

 16 Antwort(en).

blumenjoho begann die Diskussion am 10.11.06 (20:06) :

Hallo,

wer kennt sich "wasserdicht" mit dem Testieren aus?

Änderungsvorbehalt im Gemeinschaftstestament.....

Der Längstlebende von uns sollte ein uneingeschränktes Recht zum Erstellen eines neuen Testamts nach dem Tod des Erstversterbenden haben, wenn es wie oft schon gehört, Probleme nach dem ersten Todesfall gibt. Allerdings neu testieren nur zu Gunsten unserer Nachkömmlinge.

Gibt es diesen Änderungsvorbehalt (Klausel) nur bei einem notariellen Testament oder auch bei einem handgeschriebenem Testament?
Wie ist da die Rechtslage???
DANKE für die Antworten!

Mit freundlichem Gruß
Blumenjoho


 maggy antwortete am 11.11.06 (11:23):

Hallo Blumenjoho,
Du könntest danach googlen, dort findest Du sicherlich wasserdichte Antworten.

Soviel mir bekannt, kannst Du selbst ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen, auch ohne Anwalt.
Es muss aber handgeschrieben sein und und alle Angaben sollten ganz präsizise angegeben werden. Z.B. wer nach Euch bzw. dem Längstlebenden erben soll und in welchen Punkten der Längstlebende das gemeinschaftliche Testament ändern darf.

Wo dieses handschriftliche Testament dann aufbewahrt wird, ist auch gut zu überlegen, damit es nicht abhanden kommt.

Mein Mann und ich, wir haben z.B. unseren Kindern jeweils eine Abschrift des z.Zt. gültigen Testaments übergeben.

Mehr Info findest Du unter dem unten angegebenen link.

Internet-Tipp: /seniorentreff/de/Ec2J4IGfq


 schorsch antwortete am 11.11.06 (13:56):

Ohne Wissen um die Zusammenhänge einer Familie kann von Aussenstehenden kein gültiger Rat erteilt werden. Folgende Fragen sollen nur als Beispiel dienen:

- Sind Kinder vorhanden?
- Sind "zweierlei" Kinder vorhanden? (Kinder aus 2 Ehen)
- Will man das Testament zugunsten eines Kindes ausweiten?
- Will man das Kind zuungunsten eines Kindes auslegen?
- Hat ein Kind schon einen Vorbezug erhalten?
- Sind Schulden vorhanden?
- ........
- ........

Richtigen Rat kann nur ein Jusztizler geben.


 Tobias antwortete am 11.11.06 (15:02):

Am besten etwas ausgeben und vom Notar aufsetzen lassen. Danach beim Nachlassgericht hinterlegen.

Wasserdichte Testamente gibt meiner Ansicht nach überhaupt nicht. Überall kommt mal ein kleineres oft auch ein größeres Tröpfchen durch, aber das merkt Gott sei Dank der oder die Verstobene nicht mehr.


 blumenjoho antwortete am 11.11.06 (15:24):

Hallo schorsch,

danke für die Antwort.

Es geht nur um die Änderungsklausel.
Muß diese vom Notar bestätigt werden oder nicht.....???

MfG Blumenjoho


 maggy antwortete am 11.11.06 (16:14):

Testament - Änderungen und Ergänzungen

Ein einmal errichtetes Testament muss nicht unbedingt widerrufen werden, um beabsichtigte Änderungen oder Ergänzungen umzusetzen. Sie können auch das bestehende Testament abändern oder ergänzen, müssen dabei aber immer überprüfen, inwieweit dadurch das ursprüngliche Testament widerrufen wird.

Internet-Tipp: /seniorentreff/de/YHmiCIw4m


 derda antwortete am 11.11.06 (17:11):

Ein heißes Thema !!!

In jedem Fall würde ich einen Notar einschalten!!!
Solch eine Festlegung, die natürlich auch eine Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sowie den eigentlichen Erbvertrag als Inhalt hat kann nur von einem Fachmann/frau in den richtigen Bahnen gelenkt und zertifiziert werden.

Es sei denn, es werden Schulden vererbt.Da würde ich auf der Stelle treten.
LG
derda


 Ursula_J antwortete am 11.11.06 (17:48):

Wenn es ein "Berliner Testament" ist, in dem nach dem Tode eines Ehepartners der andere alles erbt und dann erst die Nachkommen, das lässt sich nach dem Tode des Erstverstorbenen nicht mehr ändern.


 derda antwortete am 11.11.06 (18:04):

Ursula-J
und was ist mit der Patienten und Betreuungsverfügung?? Müssen sie nicht im Einklang mit der Erbmasse stehen???
derda


 Ursula_J antwortete am 11.11.06 (18:41):

Patienten-und Betreuungsverfügung hat nichts mit dem Testament zu tun.


 blumenjoho antwortete am 11.11.06 (18:53):

Änderungsklausel im Berliner Testament scheint wirklich ein heißes Eisen zu sein, oder!?

Natürlich läßt es sich ändern, auch nach dem Tod des Erstversterbenden,
aber wird es im privaten Testament anerkannt oder nicht, daß ist die Frage.....
Wenn diese Befugnis der Eheleute nicht eindeutig und unmißverständlich geschrieben steht, ist nach dem Tod des Ehepartners keine Änderung möglich.
Die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung hat mit dieser Sache im Berliner Testament nichts zu tun.

Ein weiteres heißes Eisen wäre da noch das "Vorausvermächtnis". Das ist aber inzwischen geklärt.

MfG Blumenjoho


 uki antwortete am 11.11.06 (19:44):

@ Der Längstlebende von uns sollte ein uneingeschränktes Recht zum Erstellen eines neuen Testamts nach dem Tod des Erstversterbenden haben, wenn es wie oft schon gehört, Probleme nach dem ersten Todesfall gibt. Allerdings neu testieren nur zu Gunsten unserer Nachkömmlinge.
- - - - -- - - - -
Deine Formulierung des uneingeschränkten Rechts einer Testamentsänderung, dann aber doch mit Einschränkung, nämlich; nur zu Gunsten der Kinder, ist meiner Meinung nach schon nicht korrekt aufgesetzt. Also, „uneingeschränkt“ passt nicht dahin. Da ist ein Widerspruch drin.
Wenn der Hinterbliebene Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt wurde, gibt es immer noch für die Kinder die Möglichkeit, die Hälfte ihres Erbanspruchs geltend zu machen.
Also, wenn die Ehepartner ein gemeinsames Konto hatten, gehört dem Hinterbliebenem eh die Hälfte. Von der restlichen Hälfte erbt er normalerweise die Hälfte, wenn nicht ein Testament vorliegt, das ihn als Alleinerbe bestimmt.
Wie gesagt, dann können Kinder immer noch die Hälfte ihres eigentlichen Erbes beanspruchen. Tun sie das, kann man sie für den Rest des Erbes enterben. Sind also mehrere Kinder da, würde das Kind welches nicht auf diesen Anspruch bestanden hat, am Ende mehr erben.

Der Hinterbliebene Ehepartner, der als Alleinerbe eingesetzt wurde, kann aber, so er denn will, auch sofort nach dem Tode des Ehepartners den Kindern ¼ des vorhandenen Vermögens vererben, denn ¾ gehört ihm ja sowieso. Das heißt, die Hälfte gehört ihm schon vor dem Tod, dann erbt er von der verbliebenen Hälfte, die Hälfte, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde.

Du fragtest aber nach wasserdicht. Also, da musst du schon zum Anwalt. Ansonsten, obiges ist „meines“ Wissens richtig.
Außerdem, wenn kein Anwalt hinzugezogen wird, dann aber das Testament schriftlich aufsetzen mit Datum und von beiden Ehepartnern unterschrieben.


 blumenjoho antwortete am 11.11.06 (20:23):

uki,
vielen Dank für die Antwort.

Also liege ich doch gar nicht so falsch mit dem Änderungsvorbehalt, welcher zur Sicherheit im gemeinschaftlichen Testament für den Längstlebenden immer enthalten sein sollte.
....uneingeschränkten Rechts.....und dann doch ....nur zu Gunsten der Nachkömmlinge, ist nicht korrekt formuliert.
Man sollte schon genauer formulieren, da es sonst böses Erwachen geben könnte!
Schon mal eine Hilfe!
DANKE


 schorsch antwortete am 12.11.06 (09:41):

Wenn ein Testament von beiden Ehepartnern aufgesetzt und unterschrieben ist
- gilt es so lange es nicht - von beiden! - widerrufen wird
- einseitige Widerrufung nicht möglich, es sei denn der widerrufungswillige Partner könne dem anderen beweisen, dass der andere Partner bei der Testamentsschreibung falsche Angaben gemacht hat
- muss es nicht unbedingt von einem Notar aufgesetzt werden
- muss es nicht unbedingt auf einem Amt hinterlegt werden.

Da es aber oft vorkommt, dass Testamente beim Tode eines der Partner "verschwindet", ist es ratsam, dieses auf einem Amt zu hinterlegen, das Kenntnis erhält, wenn ein Partner stirbt. Es ist auch ratsam, Testamente von einem Notar aufsetzen zu lassen - weil dieser am besten die Lücken und Tücken eines Testamentes kennt. Das Testament muss von Hand geschrieben, mit Ort und datum versehen und von beiden Partnern unterschrieben werden. Im Fall, dass von einem Partner Demenz oder sonstige Unzurechnungsfähigkeit angenommen werden könnte, empfiehlt es sich, den Hausarzt als Zeugen mit unterschreiben zu lassen. Gerade wenn Streit unter den Erben erwartet werden kann, greift gerne einer von ihnen zum Mittel, die Erblasser als im Moment der Testamentabfassung unzurechnungsfähig zu bezeichnen. Besonders jene Erben, die auf ihren Pflichtteil gesetzt werden wegen schlechtem Verhalten gegenüber den Erblassern.


 blumenjoho antwortete am 12.11.06 (16:35):

...es geht einzig und allein um den Änderungsvorbehalt im gemeinschaftlichen Testament, also um die nötige Klausel, daß das Testament im Notfall -da können viele eintreten- nach dem Tod des Erstversterbenden dann vom Längstlebenden Ehepartner, wie gesagt, im Notfall, sofort geändert werden kann.
Über die "Jastrowsche-Klausel" kann man genug finden, aber nicht über diese Änderungsklausel.
Wie formuliert man diese Klausel, wie schon gesagt "wasserdicht"?
Der erste Widerspruch tauchte schon beim ...uneingeschränkten Recht auf, "nur zu Gunsten der Nachkömmlinge".
Wie ein Testament zu schreiben ist, sollte jedem klar sein, auch die Hinterlegung usw.

Ich denke, da ist uki wohl sehr gut informiert über die ganze Angelegenheit.
Na, vielleicht finde ich ja noch was raus.

Fakt ist:
Diesen Änderungsvorbehalt im Berliner Testament ...oder wie immer man es auch besser formulieren kann... gibt es!!!


 blumenjoho antwortete am 23.11.06 (16:32):

...alle meine offenen Fragen sind zu diesem Thema geklärt.

Hier mein Rat: Die Vorsorge-Mappe ISBN: 3-448-07956-1
(Testamente,Vollmachten,Verfügungen)
€ 16.80 gut angelegtes Geld!!!

Sendung beim MDR "Ein Fall für Escher"


 schorsch antwortete am 24.11.06 (14:09):

Ich würde es ziemlich gemein finden, hätte der überlebende Ehegatte nach dem Tode seines Partners die Möglichkeit, das in trauter Gemeinsamkeit erstellte Testament im Nachhinein zu ändern. Wenn schon ändern, dann noch wenn der Ehegatte noch mitreden kann.