Wirtschaftsthemen Weil nicht sein kann, was nicht sein darf...
Aber Edita - Herr Grube ist Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft. Dort werden Verträge meist für 5 Jahre geschlossen. Dies alles entscheidet der Aufsichtsrat und da dort auch der grösste Anteilseigner, die BRD sitzt, wird sich mit Sicherheit vorläufig nichts ändern. Und wenn doch - glauben Sie wirklich, ein "Neuer" würde sofort alles besser machen und vor allem S 21 entgegen des gültigen Volksentscheides doch nicht bauen? So kindlich beurteilen Sie dies doch sicher nicht, oder? Olga
Re: Weil nicht sein kann, was nicht sein darf...
geschrieben von ehemaliges Mitglied
Nun ist es soweit: tagesspiegel.de: Sieg in Karlsruhe - Bundesverfassungsgericht gibt Beschwerde von Gustl Mollath statt
Was folgt jetzt? Ich will nicht spekulieren, aber es dürfte wohl eine Strafanzeige sein:
Was folgt jetzt? Ich will nicht spekulieren, aber es dürfte wohl eine Strafanzeige sein:
StGB § 239 Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Re: Weil nicht sein kann, was nicht sein darf...
geschrieben von ehemaliges Mitglied
Wenn ich das Gesetzbuch so sehe und die Realität, wundert mich nichts mehr.
In Berlin schlägt ein 20-Jähriger einen Mann tot und bekommt dafür vier Jahre Haft. Das ist im Süden der Republik etwa die Strafe für den Besitz einer Haschischplantage und eines Baseballschlägers.
nordstern
In Berlin schlägt ein 20-Jähriger einen Mann tot und bekommt dafür vier Jahre Haft. Das ist im Süden der Republik etwa die Strafe für den Besitz einer Haschischplantage und eines Baseballschlägers.
nordstern