Archivübersicht |
Impressum
THEMA: Ich weiß nicht mehr weiter, Gericht bestellt Betreuer....
16 Antwort(en).
pepper
begann die Diskussion am 14.10.04 (17:46) :
Hallo,
meine Oma ist 87 Jahre und seit etwa 1,5 Jahren an Demenz erkrankt. Unsere Familie besteht nur noch aus 3 Personen, meiner Schwester, meiner Oma und mir. Am 15.12.2003 haben wir eine Vorsorgevollmacht beim Notar unterzeichnen lassen, um uns auch zukünftig bestens um unsere Oma kümmern zu können.
Im Juni wurde von der Hausärztin ohne unser Wissen eine Betreuung angeregt. Ich selber bin im Juli zu meiner Oma gezogen da ich Sie besser betreuen kann, meine Schwester wohnt im 300 Meter entfernten Nachbarort. Meiner Oma geht es sehr gut, sie möchte gerne hier alt werden.
Alle Gutachter waren schon da und nun habe ich heute folgenden Brief bekommen:
Es findet eine Anhörung statt, am 29.10. Ihr Erscheinen ist nicht erforderlich. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen.
Meine Oma hat diesen Brief auch bekommen (natürlich muss sie anwesend sein), desweiteren hängt ein Beschluss anbei: Frau Renate D. ist der neue Betreuer, zur Wahrnehumg der Interessen der Betroffenen ist es erfordelich, Ihr eine Pflegerin für das Verfahren zu bestellen.
Ich weiß nicht mehr weiter, ich pflege unsere Oma täglich, es geht Ihr gut, alles ist bestens und nun das. Ich brauche Hilfe und habe Angst vor einem Anwalt, was kann das kosten? Was sollte ich am besten tun?
Ich freue mich über Hilfe!
Lieben Gruss, Carsten
|
carla
antwortete am 14.10.04 (18:18):
Hallo, leider kenne ich mich nicht sonderlich gut aus in diesen Fragen. Ich denke aber, daß es im Moment nicht um die allgemeine Pflege geht sondern um einen Rechtspfleger; könnte das sein? Außerdem ist es wichtig festzulegen, wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat.
Am besten rufst Du mal beim Amtsgericht Deines Ortes an und fragst Dich dort durch. Oder auch bei der Caritas oder auch beim VDK an. Die können Dir auf jeden FAll sagen, was Du weiter tun kannst. Viel Glück! Carla
Internet-Tipp: https://www.vdk.de/
|
schorsch
antwortete am 14.10.04 (18:23):
Nimm auf alle Fälle eine gut beleumdete, möglichst in einem öffentlichen Amt stehende Person als Zeuge mit.....
|
Ursula_J
antwortete am 14.10.04 (18:50):
Dass ohne Befragung der Angehörigen ein Betreuer bestellt wird, kenne ich nur in den Fälle, in den größere finanzielle Rücklagen vorhanden sind. Der Verein "Graue Panther e.V."(nicht die Partei)kümmern sich sehr um solche Angelegenheiten. Vielleicht kannst du dort mal anrufen oder gar eine Anlaufstelle in deiner Nähe finden. https://www.fen-net.de/fine/htdocs/panther.html
Internet-Tipp: https://www.fen-net.de/fine/htdocs/panther.html
|
ueberhaupt
antwortete am 14.10.04 (21:39):
In einem Forum Ratschläge zu so einem Thema zu geben, ist eine ganz heiße Kiste! Das Betreuungsgesetz ist so angelegt, daß im Normalfalle und in erster Linie Personen, denen die zu betreuende Person vertraut, ausgewählt werden. Ein Richter wird den Teufel tun und sich über diese Gesetzesvorschrift grundlos hinwegzusetzen. Wenn keine Familienangehörigen dafür genommen werden, hat das einen Grund, den der Richter kennt. Ursula_j hat einen solchen Grund genannt. Und genau deshalb entzieht sich dieser Fall m.E. einer Diskussion an dieser Stelle.
|
chris
antwortete am 14.10.04 (22:29):
Jeder von uns egal, ob er 20 oder 50 J. alt ist, sollte sich mit den Möglichkeiten einer Betreuungsvollmacht und Vorsorge- vollmacht vertraut machen!
Informationen findet man dazu im Internet mehr als genug!
Aufklärung geben auch viele Organisationen und Behörden, sowie Notare!
Internet-Tipp: https://www.lsvd.de/recht/vorsv.html
|
mart
antwortete am 14.10.04 (23:22):
Frage an pepper
Weiß das Gericht über die Vorsorgevollmacht Bescheid?
Hast du einen Antrag an das Gericht gestellt die Betreuung zu übernehmen? - Wenn nicht, sofort tun!
In diesem ersten Verfahren wird von Gericht aus für dieses eine Verfahren ein Verfahrenspfleger gestellt. Dieser muß nicht automatisch der dann bestellte Betreuer sein.
Verfahrenspfleger/in
Wenn sich die hilfebedürftige Person nicht mehr äußern oder den Sinn und Zweck des Verfahrens nicht verstehen kann, bekommt sie eine Verfahrenspflegerin bzw. einen Verfahrenspfleger (§_67 FGG), welche/r gewissenhaft den tatsächlichen Willen der betroffenen Person erforschen muss, um in dem Verfahren zur Einrichtung der Betreuung alles erklären zu können, was ansonsten die betroffene Person selbst geäußert hätte.
Internet-Tipp: https://www.olgbezirk-celle.niedersachsen.de/d1/betreuung/#1
|
Ursula_J
antwortete am 15.10.04 (08:05):
@ueberhaupt,
ich habe leider jahrelange Erfahrungen dieser Art und es gab auch schon diverse Sendungen im Fernsehen darüber, dass in den Fällen, in denen größere Mengen Geld vorhanden ist, sehr schnell Betreuer zur Stelle sind und auch vom Gericht dazu ernannt werden. Ich kenne einen dieser Betreuer persönlich und hatte mich lange Zeit gewundert, wie er sein offensichtliches Luxusleben finanzieren konnte, bis ich erfuhr dass er Betreuer ist. Es ist leider kein Einzelfall.
|
mart
antwortete am 15.10.04 (08:42):
Aus untenstehendem Link von der stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Vormundschaftsgerichtstages, Gabriele Lantzerath Dipl. Rechtspflegerin beim Amtsgericht Bochum Victoriastr. 14 44787 Bochum Tel. (02 34) 9 67-23 21
"§1901 BGB gibt vor, dass der Betreuer zum Wohle des Betreuten zu entscheiden hat. Hier wird – wie in unserem Fallbeispiel – deutlich, dass die Wünsche der betreuten Menschen Vorrang haben. Leider halten sich die Betreuer viel zu selten an diese Regelung, so die Kritiker. Häufig geben Betreuer dann als Gründe die Selbstgefährdung der zu Betreuenden an, um sie, wie in unserem Fall der alten Dame, einfach in ein Altenheim zu bringen. "Übrigens gilt auch bezüglich des Betreuers der Wunsch des zu Betreuenden: Der Betreute darf sich einen Betreuer wünschen. Wichtig erscheint auch die Tatsache, dass der Betreuer dem Betreuten „zur Seite steht“, also in seinem Sinne zu handeln hat. " Leider sieht die Praxis anders aus: Die Gerichte sind längst ausgelastet mit der Vielzahl der zu Betreuenden, die Kosten sind immens gestiegen, und so werden Verfahren oft vom Schreibtisch aus entschieden. Und das nicht selten zum Nachteil der – meist alten – Menschen. " Der „vorletzte Wille“ – die Vorsorgevollmacht
"Um eine missbräuchliche Betreuung zu vermeiden, kann jeder für den Fall der Fälle (Krankheit, Unfall, Demenz) selber Vorsorge treffen, indem vorab eine Vollmacht erteilt wird. In der so genannten Vorsorgevollmacht wird genau festgehalten, wer sich in welchem Umfang kümmern soll. "In der Vorsorgevollmacht wird genau festgelegt, welche Vertrauensperson das Recht erhält, stellvertretend alle Vermögens-, Steuer-, Renten-, sozialen und sonstigen Rechtsangelegenheiten zu regeln, und zwar sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. " Wem dies zu weit geht, für den eignet sich eher die Betreuungsvollmacht: Darin kann bestimmt werden, wer einmal – falls es nötig sein sollte – die Betreuung übernehmen soll. Gabriele Lantzerath: „Das Testament, das heißt immer ,mein letzter Wille’ und diese Vorsorgevollmacht nenne ich immer meinen vorletzten Willen. Was mit meinen paar Kröten wird, wenn ich tot bin, kann mir ja egal sein, aber was mit mir geschieht, wenn ich nicht mehr selbst entscheiden kann, das ist mir noch lange nicht egal.
Deswegen denke ich, dass die Vorsorgevollmacht publik gemacht werden sollte, dass man Menschen darauf aufmerksam macht.“
Internet-Tipp: https://www.wdr.de/tv/service/familie/inhalt/20020522/b_2.phtml
|
ortie
antwortete am 15.10.04 (14:43):
Hallo pepper, viel Wichtiges ist hier schon gesagt worden.
An Deiner Stelle würde ich den Gerichtstermin, falls er nicht abgewehrt werden kann, wahrnehmen und dem Gericht die notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht Deiner Oma vorlegen. Das Gericht darf sich nach der heutigen Rechtslage in seiner Entscheidung nicht über diese Vollmacht einfach so hinweg setzen.
Auch die Hausärztin hätte nichts unternehmen dürfen, es sei denn, sie hat von der Vollmacht nichts gewußt.
|
pilli
antwortete am 15.10.04 (15:23):
oder die hausärztin hat den verdacht, daß sich da klammheimlich enkel eingenistet haben könnten, die dem wohlbefinden der oma nicht wirklich helfen.
nur mal so angedacht...
vieles ist möglich und manche ärzte fühlen sich bei bekanntwerden eventueller unregelmäßigkeiten ihren patienten verpflichtet und melden das weiter.
|
mart
antwortete am 15.10.04 (15:31):
Der Gerichtstermin kann nicht abgewehrt werden.
Das Gericht muß von sich aus tätig werden, wenn sie von irgendjemandem auf die Situation dieser Frau aufmerksam gemacht worden ist.
Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, Angehörige von den jeweiligen Schritten zu unterrichten.
Die Hausärztin hat meiner Meinung nach richtig gehandelt und sich (auch) schützen wollen, indem sie dem Gericht ihre Beobachtung gemeldet hat.
Es hat viele Vorteile, wenn ein alter, dementer Mensch unter Sachwaltschaft steht (So heißt es bei uns, "Betreuung" wohl in Deutschland). Es würde aber an dieser Stelle zu weit führen, diesen Punkt nun weiter auszuführen.
Der Ablauf des "Entmündigungsverfahren" ist soweit korrekt; es kommt jetzt vor allem darauf an, das Gericht von den dokumentierten Wünschen der alten Dame zu unterrichten und sich dem Gericht als Betreuer zur Verfügung zu stellen.
|
mart
antwortete am 15.10.04 (15:37):
Nur so mal angedacht, pilli
Wenn ein amtbestellter und besoldeter Betreuer die Vormundschaft übernimmt, wird die alte Dame so schnell wie man es kaum derschaut im Heim landen. -
Für den Betreuer die wenigste Arbeit und praktisch keine Verantwortung trotz gleicher Aufwandsentschädigung.
Für mich jedenfalls die schlechteste Möglichkeit.
|
pilli
antwortete am 15.10.04 (15:48):
ist ein wichtiger punkt mart :-)
und wie Ursula_J schon berichtet hat, nicht selten trifft es zu, daß diese betreuung nicht gut ist.
ich hatte mich beim lesen an den fall einer großmutter hier in köln erinnert, die vor jahren schamlos finanziell von den enkeln ausgenutzt wurde und als sie kein geld mehr verteilen konnte oder wollte, dann am küchentisch erschlagen wurde.
das war nur als ein beispiel gedacht, weil nicht "alle" ärzte und "alle" betreuer "alles" falsch machen.
|
mart
antwortete am 15.10.04 (16:08):
Mein Gott, pilli,
Mit welchen Beispielen kommst du noch. -
Und welche Illusionen hast du über den Ablauf der Einrichtung einer Betreuung durch zuständige Richter!
Als Anregung empfehle ich dir folgenden untenstehenden Link.
Internet-Tipp: https://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/23/0,1872,1016983,00.html
|
ortie
antwortete am 16.10.04 (07:00):
Arme/r pepper, jetzt ist Dir bestimmt klar geworden, daß die Hausärztin verhindern wollte, daß jemand der Oma etwas antut. Aber das ist natürlich nur ein Scherz nach den letzten Beiträgen.
Ich stehe weiterhin zu meiner oben geäußerten Meinung: geh' hin und lege die beglaubigte Vollmacht vor. Dann nimmt alles seinen Gang.
|
ortie
antwortete am 16.10.04 (13:22):
Quelle: https://www.praxis-wiesbaden.de/patinfo/vorsorgefs.html
"Bei der Auswahl des Betreuers muß das Vormundschaftsgericht sich nach den Wünschen des Betroffenen richten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Bestellung des Vorgeschlagenen dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen würde (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB). § 1896 Abs. Satz 2 BGB stellt klar, daß ein gesetzlicher Betreuer vom Gericht nur dann bestellt wird, wenn für die anstehende Entscheidung vom Betroffenen keine Person bevollmächtigt wurde."
"Sind Patientenverfügungen für den Arzt rechtlich bindend?
Grundsätzlich gilt: Wenn sich ein Patient nicht mehr äußern kann, muß der Arzt den mutmaßlichen Willen des Patienten berücksichtigen. Wenn der seinen Wunsch in einer entsprechenden Patientenverfügung niedergelegt hat, um so besser."
Internet-Tipp: https://www.praxis-wiesbaden.de/patinfo/vorsorgefs.html
|
|