Existenzsicherndes Einkommen ohne Arbeit? Das können sich die wenigsten Mitglieder der deutschen Malochergesellschaft vorstellen. Sowas wird nie kommen! Ohne Fleiß kein Preis, ohne Schweiß kein Brot! Welch geistige Magerkost! Hunde, wollt ihr ewig schuften? Um zum Schluss mit einer Mini-Rente abgespeist zu werden und bei der Suppenküche anzustehen? Sonst noch bei Trost? Dafür haben die Damen und Herren Volksvertreter, die so gern auf Steuerzahlers Kosten privat die grenzenlose Freiheit über den Wolken suchen, endlich einmal etwas ansatzweise Vernünftiges und Lobenswertes zustande gebracht, praktisch unbemerkt von der Öffentlichkeit.
Heimlich, still und leise haben sie einen ersten Schritt Richtung Grundsicherung gewagt. Beschlossene Sache ist, man höre und staune: Am 1.1. 2003 tritt ein Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Kraft. Bereits am 11.5. 2001 war das Gesetz als Bestandteil des Altervermögensgesetzes auf den Weg gebracht und vom Bundesrat gebilligt worden.
Vorliegende Informationen sind dem Mitteilungsblatt des Clubs der Behinderten und ihrer Freunde Dormagen "Der Wecker" (Ausg. Juli/August) und einem Beitrag des "Kölner Stadtanzeiger" im Mai entnommen.
Anspruch auf die Grundsicherung haben Menschen mit Wohnsitz in Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, aber auch Volljährige ab dem 18. Lebensjahr, sofern sie unabhängig der Lage auf dem Arbeitsmarkt auf Dauer voll erwerbsgemindert sind. Letzteres betrifft z.B. geistig und mehrfach behinderte Menschen, deren Behinderung seit Geburt besteht und die in Behindertenwerkstätten arbeiten bzw. arbeiten wollen. Älteren Menschen, deren Rente nicht zum Leben reicht, soll die Grundsicherung den erniedrigenden Gang zum Sozialamt ersparen. Finanziert wird sie nicht aus Beiträgen, sondern aus Steuermitteln. für die Beantragung sind die Rentenversicherungsträger (Bfa, LVA oder Bundesknappschaft) oder eine für die Grundsicherung eigens eingerichtete Stelle zuständig. Die Bewilligung der Leistung erfolgt nach Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers. Liegt das Einkommen der Eltern oder Kinder des Antragstellers bei über 100 000 Euro, entfällt der Anspruch. In diesem Fall werden die Angehörigen zu Unterhaltszahlungen herangezogen. Eigenes Einkommen wie Werkstattentgelt, Arbeitsförderungsgeld und Erwerbsunfähigkeitsrente werden angerechnet. Ausgenommen sind Pflegegelder, sie dienen nicht zur Beschaffung des Lebensunterhalts. Die Höhe der Grundsicherung umfasst:
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