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THEMA: Steuer Sonderrechte
3 Antwort(en).
Mulde
begann die Diskussion am 18.04.04 (12:53) mit folgendem Beitrag:
Ein MDB Mitglied des deutschen Bundestages schlägt vor: Angesichts der leeren Bänken in den Kirchen und die vermehrten Kirchenaustritte allen Angehörigen der offiziellen Kirchen teilweise von der allgemeine Steuer zu befreien. Klartext: eine Steuersenkung für die sonntäglichen Kirchbesuche! Nur deshalb um den Kirchenoberen wieder ein paar mehr besetzte Plätze zeigen zu können? Währe das rechtens,solche eine eine einseitige Steuersenkung? Wer befreit die tausende von Arbeitslosen -denen ein Kirchensteuersatz abgezogen wird auch wenn sie nie einer Kirche angehört haben , bzw schon vor Jahren ausgetreten sind? Warum braucht der Kirchliche Fiskus keine Steuern zahlen und warum ist er dem Finanzamt noch nicht mal Erklärungs- pflichtig?
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rolf
antwortete am 18.04.04 (15:45):
Was ist denn an dem Vorschlag so neu? Die gezahlte Kirchensteuer kann doch schon als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Es ändert sich also nur, daß bei einem pauschalen Abzug von 20 % der Geringverdiener den gleichen Vorteil hat, wie der Spitzenverdiener. Die Berücksichtigung der Kirchensteuer bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes führt nicht zu einer Zahlung an die Kirchen, es ist nur eine Vereinfachung der Berechnung des ALG. Ob es noch gilt wird regelmäßig überprüft, da es nur solange rechtens ist, wie die Mehrheit kirchensteuerpflichtig ist.
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radefeld
antwortete am 19.04.04 (07:00):
Hallo, rolf. Die Mehrheit? Warum wird nicht endlich die Kirchensteuer wie jeder andere Vereinsbeitrag nur von den Mitgliedern aufgebracht und von der entsprechenden Organisation SELBST kassiert? Wieso ist das überhaupt eine STEUER? Warum muss sich der Staat damit befassen und belasten? Richtig wäre auf alle Fälle, diese Beiträge NICHT in die Berechnung der Leistungen der AÄ einfließen zu lassen. Andere Ausgaben und Beiträge werden ja auch nicht dabei berücksichtigt. Aber es ist richtig: Es wird sich wohl bald ändern, es wird jedenfalls daran gearbeitet.
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rolf
antwortete am 19.04.04 (09:13):
Hallo radefeld, wie ich bereits schrieb, die Kirchensteuer wird zwar bei der Berechnung des ALG berücksichtigt, sie wird aber nicht an die Kirchen gezahlt. Die Bemessungsgrundlage (pauschalisiertes Nettoeinkommen)für das ALG wird nur niedriger. Auch andere persönkliche Merkmale, die den Nettolohn beeinflussen, werden nur pauschal berücksichtigt, um die Berechnung zu vereinfachen und damit zu beschleunigen. Bei manueller Bearbeitung war das sicher richtig, aber im EDV-System nicht mehr. Etwas anderes ist der Einzug der Kirchensteuer durch den Fiskus. Richtiger wäre, sie Kirchenbeitrag zu nenennen, die Bezeichnung Steuer wurde wohl gewählt, weil sie an die Einkommensteuer gekoppelt ist und von der Finanzverwaltung gegen Gebühr eingezogen wird. Diese Gebühr deckt aber nicht die Kosten, daher wird immer wieder mal versucht, den Vertrag zu kündigen. Aber mit den Kirchen will sich keine Regierung wirklich anlegen, es sind zu viele Wähler.
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