Soziales Witwenrenten
Davon könnten doch auch Männer betroffen sein? Oder, wenn diese Politiker waren, auch deren Gattinnen oder umgekehrt. Oder sind nur schnöde unbedeutende Arbeit(nehm)erfrauen gemeint? Ich bin noch am grübeln...irgendjemand hat schon mal von "ruinieren" gesprochen. Wer war das doch noch gleich?????
Du solltest anständige und seriöse Kanäle im Netz frequentieren!
Dieser Fake soll Verunsicherung schaffen und Frau Baerbock diskretieren, sonst nichts!
Edita
Davon könnten doch auch Männer betroffen sein? Oder, wenn diese Politiker waren, auch deren Gattinnen oder umgekehrt. Oder sind nur schnöde unbedeutende Arbeit(nehm)erfrauen gemeint? Ich bin noch am grübeln...irgendjemand hat schon mal von "ruinieren" gesprochen. Wer war das doch noch gleich?????
Da bist du einer perfiden Falschinformation aufgesessen!
Bitte informiere dich bevor du solch spalterisches Material verbreitest ❕❕
Spaltpilz
Brita
Das stammt von Facebook und ist schon über 1 Jahr alt, das hat irgendein rechtsextremer Blödian erfunden, um Facebook-Nutzer aufzustacheln, die diesen Schwachsinn dann weiter verbreiten sollen!
Annalena Baerbock kann keine Witwenrente abschaffen, dazu fehlen ihr die benötigten parlamentarischen Mehrheiten, so fängt das Theater mal an!!!
Edita
Evtl. ist Ihnen gar nicht klar, welches MinisterInnen-Amt Frau Baerbock hat - sie ist Aussenministerin und somit nicht zuständig für Renten in unserem Land.
Das ist Herr Heil - wenn Sie es für nötig erachten, kontaktieren Sie doch einfach ihn, bedenken Sie aber, dass auch er allein nichts entscheiden kann, zumal nicht in einer Dreier-Koalition.
Es wäre empfehlenswert, wenn Sie sich vor Starten solcher immens wichtigen Aufrufe erst mal mit den Abläufen in der Politik und deren Kompetenzbereichen vertraut machten. Das könnte so manche Peinlichkeit ersparen. Viel Erfolg. Olga
Tipps und Tricks zur Witwenrente
Stirbt der Ehepartner, bricht erst einmal eine Welt zusammen. Damit der Tod nicht gleich zum finanziellen Fiasko wird, gibt es die Witwen- oder Witwerrente. Wer bekommt wie viel?
Kleine oder große Witwenrente, „Sterbevierteljahr“, Rentenabfindung – was jeder und jede darüber wissen sollte. Grundsätzlich hat der Hinterbliebene Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er oder sie bis zum Tod des Ehe- oder Lebenspartners miteinander verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft bestand. Das gilt indes nur, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestand – Ausnahme Unfall.
So weit, so einfach. Dann fangen aber schon die weiteren Voraussetzungen an:
- Der verstorbener Partner hat die mindestens fünf Jahren in die Rentenkasse eingezahlt, das ist die sogenannte Mindestversicherungszeit (Wartezeit) – Ausnahme wieder, wenn der Partner durch einen Arbeitsunfall ums Leben kam oder schon eine Rente bezogen hat.
- Bei Wiederverheiratung ist es vorbei mit der Witwen- oder Witwerrente.
Witwen- oder Witwerrente muss beantragt werden, wie und was dafür nötig ist, erklärt die Deutsche Rentenversicherung. Sie muss immer beantragt werden, und zwar bei der Deutschen Rentenversicherung. Das entsprechende Formular heißt „R0500“ und lässt sich auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung herunterladen. Die Rentenversicherung berät die Antragstellerin oder den Antragsteller.
Grundvoraussetzung ein Jahr Ehe
Die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss ein Jahr bestanden haben.
Kleine Witwenrente
Die kleine Witwen- oder Witwerrente ist eher ein Almosen – „kleine“ Witwen und Witwer bekommen lediglich 25 Prozent der Rente, die der Ehepartner/Lebenspartner oder die Ehepartnerin/Lebenspartnerin zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte, so die Deutsche Rentenversicherung. Bei der „kleinen“ Witwen- oder Witwerrente ist das Alter des Überlebenden entscheidend: Die „kleine“ bekommt, wer jünger ist als 47 Jahre und weder erwerbsgemindert ist noch ein Kind erzieht. Die „kleine“ wird höchstens zwei Jahre (24 Monate) nach dem Tod des Ehepartners/Lebenspartners oder der Ehepartnerin/Lebenspartnerin gezahlt. Wer 2002 geheiratet hat und beim wem der Ehepartner/Lebenspartner oder die Ehepartnerin/Lebenspartnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren, für den gilt das „alte Recht“ – die Witwe oder der Witwer bekommt die kleine Witwen- oder Witwerrente unbegrenzt.
Große Witwenrente
Die „große“ Witwen- oder Witwerrente bekommt, wer älter ist als 47 Jahre oder ein eigenes Kind oder ein Kind des oder der Verstorbenen erzieht, das noch keine 18 Jahre alt ist. Verstirbt Ihr Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre Ehepartnerin/Lebenspartnerin vor dem 1. Januar 2029, wird die große Witwenrente bereits früher gezahlt, bei einem Todesfall im Jahr 2023 zum Beispiel ab 46 Jahren. Die „große“ Witwen- oder Witwerrente liegt bei 55 Prozent der Rente, die Ihr Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre Ehepartnerin/Lebenspartnerin zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte. Wer vor 2002 geheiratet hat und der Ehepartner/Lebenspartner oder die Ehepartnerin/Lebenspartnerin ist vor dem 2. Januar 1962 geboren, so gilt das „alte Recht“ und sie oder er bekommt 60 Prozent.
Wie viel bekommen Witwen tatsächlich?
Im Jahr 2021 belief sich der durchschnittliche Zahlbetrag einer Witwenrente in Deutschland laut Statista auf etwa 696 Euro im Monat.
Anspruch ab wann?
Der Hinterbliebene bekommt für drei Monate nach dem Sterbemonat die volle Rente (des Verstorbenen), also hundert Prozent, danach nur noch die „kleine“ oder „große“ Witwen- oder Witwerrente. Wessen Verstorbene/r bereits eine Rente erhielt, der bekommt die Witwen- oder Witwerrente frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. Für den Sterbemonat wird noch die volle Rente gezahlt. Wessen Verstorbene/r noch keine eigene Rente bekam, der bekommt die Witwen- oder Witwerrente bereits mit dem Todestag.
... und wie ist das bei Wiederverheiratung?