Lebenshilfe Umzug ALS Patient
Hallo Gemeinde,
ich bin Friedrich und komme aus Berlin.
Es geht um §40 Absatz 4.
Mein Schwager ALS Patient vollkommen bewegungsunfähig.
Seine Frau hat ihn verlassen und die Wohnung als alleinige Mieterin gekündigt.
Zum Glück (sehr großem Glück) haben wir eine geeignete Wohnung gefunden.
Es geht nun um den Umzug und die Kosten. Würde er unter die Bedingungen fallen? Ich denke ja, die Alternative wäre ja die Brücke. (Scherz)
Er hat Pflegebudget aber eine sehr geringe Rente. So einfach mal einen a.i. Umzug bezahlen kann er definitiv nicht. Da heißt wir müssten uns stark engagieren und würden zwangsläufig (beim Packen) auch seine Privatsphäre stören.
Danke für Eure Mühe.
Hallo Friedrich,
Du meinst wahrscheinlich § 40 Abs. 4 SGB XI. Den habe ich gerade gelesen, bin aber der Meinung, dass dieser Absatz nichts mit der Übernahme von Umzugskosten bei Pflegebedürftigen zu tun hat.
Ich empfehle das Aufsuchen einer Beratungsstelle, die in dieser Angelegenheit behilflich sein kann. Du schreibst, dass Du in Berlin wohnst. Es gibt dort eine solche Beratungsstelle, und zwar diese hier:
https://www.wohnungslos-berlin.de/
Dein Schwager wird vielleicht nicht in Berlin wohnen, aber ich gehe davon aus, dass Dir diese Berliner Beratungsstelle auch in diesem Fall behilflich sein kann.
Viele Grüße
Schaschlik_Tango
er soll einen Antrag bei der Pflegekasse stellen, die zahlen bis zu 5000 Euro und mehr, je nach Pflegegrad, bei einem gesundheitlich bedingtem Umzug, wenn der Versicherte zB keine Stufen mehr gehen kann usw.
Du kannst mehr Infos dazu hier im Forum nachlesen - einfach mal hier klicken
Danke das kenne ich! Meine Frage zielte eher dahin wie der § auszulegen ist. Dort geht es ja um Wohnumfeldverbesserung hier geht es überhaupt um Wohnung. Ob hier jemand Erfahrung mit diesem Thema hat?
Gruß Friedrich
Danke das kenne ich! Meine Frage zielte eher dahin wie der § auszulegen ist. Dort geht es ja um Wohnumfeldverbesserung hier geht es überhaupt um Wohnung. Ob hier jemand Erfahrung mit diesem Thema hat?
Gruß Friedrich
Im § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI steht:
Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren,Da steht erstens "können", das bedeutet: Einen Anspruch auf einen Zuschuss hat man nicht, die Pflegekasse kann es auch ablehnen, einen solchen Zuschuss zu gewähren.
Zweitens, Stichwort "Wohnumfeldverbesserung": Wenn Dein Schwager sich nicht wohnungsmäßig verbessern muss aufgrund seines pflegebedürftigen Zustands, dann fällt die Begründung für den Zuschuss für einen Umzug gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI weg. Nachtrag: Jetzt bin ich mir aber doch nicht so sicher. Rufe doch mal die Pflegekasse an.
Da Du schreibst, dass Dein Schwager eine geringe Rente erhält, könnte der erste Ansprechpartner für dieses Problem das örtlich zuständige Sozialamt für Leistungen nach dem SGB XII sein. In diesem Fall ist die Konsultation der von mir genannten Beratungsstelle ratsam. Oder vielleicht kann das örtlich zuständige Sozialamt auch entsprechend beraten.
Ich hatte einen Freund, der vor einigen Jahren nach Ungarn auswanderte - ein Mann wie ein Baum und immer kerngesund, bis er wie aus dem Nichts an ALS erkrankte. Freunde holten ihn und seine Tiere damals zurück nach Deutschland , es wurde dann sehr schnell ein Platz in einem Pflegeheim gefunden, gegen das er sich zunächst sträubte aber dann doch einsehen musste, dass er dort am Besten versorgt wird. Er lebte dann knapp noch 2 Jahre dort.
den von Dir genannten Paragraphen wirst Du nur anwenden können, wenn die Person sich wieder in den Arbeitsprozess integrieren kannst, bei ALS wird das leider unwahrscheinlich sein. So war es auch bei unserem Freund
den von Dir genannten Paragraphen wirst Du nur anwenden können, wenn die Person sich wieder in den Arbeitsprozess integrieren kannst, bei ALS wird das leider unwahrscheinlich sein. So war es auch bei unserem Freund
Der von Friedrich genannte § 40 Abs. 4 bezieht sich offensichtlich auf das SGB XI (11), das Sozialgesetzbuch der Sozialen Pflegeversicherung. Das hat nichts mit der beruflichen Rehabiliation zu tun, denn diese ist im SGB IX (9) geregelt.
danke, ja, das hat er leider nicht dazu geschrieben :-)
danke, ja, das hat er leider nicht dazu geschrieben :-)
Das SGB IX (9) bezieht sich auf die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Der § 40 SGB IX (9) bezieht sich auf das Thema Rechtsaufsicht:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__40.html
Das kann Friedrich nicht gemeint haben.
Friedrich, ich würde wie folgt vorgehen:
1. Pflegekasse kontaktieren. Falls diese sich nicht zuständig fühlt:
2. Sozialamt kontaktieren. Falls dieses sich nicht zuständig fühlt:
3. Die genannte Beratungsstelle kontaktieren.
Von der Reihenfolge kann natürlich abgewichen werden, z. B., wenn eine dieser Stellen nicht erreichbar ist.