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Lebenshilfe Gültigkeit eines Testaments

Femmefatale
Femmefatale
Mitglied

Gültigkeit eines Testaments
geschrieben von Femmefatale
Ich habe eine ganz konkrete Frage:

Ist ein handgeschriebenes Testament (ohne Notar) gültig, wenn es nur aus 1 Seite besteht und auf dieser Seite oben steht: Seite 1?
Eigentlich müsste da stehen: Seite 1 von 1, damit man sieht, dass keine zweite Seite mehr folgt. Die folgte nämlich, ist aber vernichtet worden.

ff
Re: Gültigkeit eines Testaments
geschrieben von ehemaliges Mitglied
als Antwort auf Femmefatale vom 12.11.2016, 19:53:14
Wenn die Unterschrift mit auf der ersten Seite steht, müsste es eigentlich gültig sein. Dann hat man halt mit mehr Länge gerechnet, und sich geirrt.
Ist aber Interpretationssache des Nachlassgerichts. Ich empfehle, es einfach noch mal neu zu schreiben. Ist bestimmt einfacher, als lange zu rätseln und diskutieren.

Übrigens ist es sicherere und sogar billiger, das Testament beim Notar zu machen, wenn man es nicht ab und zu ändern will. Bei einem handschriftlichen Testament (ebenso wie ganz ohne Testament) müssen die Erben einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen, bei einem notariellen Testament nicht. Und die Gebühren für den Erbschein sind (nach meinem letzten Kenntnisstand 2015) höher, als die Gebühren für den Notar.
Femmefatale
Femmefatale
Mitglied

Re: Gültigkeit eines Testaments
geschrieben von Femmefatale
als Antwort auf ehemaliges Mitglied vom 13.11.2016, 09:26:02
Du hast meinen letzten Satz überlesen, oder?

ff

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schorsch
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Mitglied

Re: Gültigkeit eines Testaments
geschrieben von schorsch
als Antwort auf Femmefatale vom 12.11.2016, 19:53:14
Woher weisst du (glaubst du zu wissen), dass es eine 2. Seite gab?

Ein Testament ist gültig, wenn es total von Hand geschrieben und mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen ist. Das Risiko, wenn es nicht bei einem Notar (in der Schweiz auch auf dem Grundbuchamt) aufbewahrt wird: Es kann "verschwunden werden", so wie eben vielleicht diese 2. Seite.
Femmefatale
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Re: Gültigkeit eines Testaments
geschrieben von Femmefatale
als Antwort auf schorsch vom 13.11.2016, 10:35:16
Weil derjenige, der die 2. Seite geschreddert hat, mir das lachend ins Gesicht gesagt hat.

ff
schorsch
schorsch
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Re: Gültigkeit eines Testaments
geschrieben von schorsch
als Antwort auf Femmefatale vom 13.11.2016, 10:43:39
Unter Zeugen? Dann würde ich ihn anzeigen!

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Femmefatale
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Re: Gültigkeit eines Testaments
geschrieben von Femmefatale
als Antwort auf schorsch vom 13.11.2016, 10:52:58
Natürlich keine Zeugen und kein Beweis. Ich besitze keine Kopie des Testaments.
Meine einzige Möglichkeit besteht darin, dass die eine Seite nicht rechtsgültig ist, weil nur draufsteht: Seite 1
Warum hätte die Erblasserin Seite 1 draufschreiben sollen, wenn keine Seite 2 folgt? Hätte sonst nicht draustehen müssen: Seite 1 von 1?

Was auf Seite 2 drauf stand, weiß ich von der Erblasserin, das zählt aber nicht.

ff
Baeke
Baeke
Mitglied

Re: Gültigkeit eines Testaments
geschrieben von Baeke
als Antwort auf Femmefatale vom 13.11.2016, 11:04:47
Am Ende von jedem handgeschriebenen Testament muß die Unterschrift stehen! Dadurch erübrigt sich automatisch Seite 1 oder 2.

Wenn eine Immobilie vorhanden ist, empfiehlt sich das Testament von einem Notar schreiben zu lassen.Im Erbfall (Tod) brauchen die Hinterbliebenen dann keinen Erbschein.
Die Kosten für Testament und Erbschein sind gleich.

Man kann sein handgeschriebenes Testament auch gegen eine geringe Gebühr beim Gericht hinterlegen, da ist es auf jeden Fall sicher aufbewahrt!

Baeke
Re: Gültigkeit eines Testaments
geschrieben von ehemaliges Mitglied
als Antwort auf Femmefatale vom 13.11.2016, 10:28:33
Du hast meinen letzten Satz überlesen, oder?
Keineswegs.
Du hast ja nicht geschrieben WER das Testament geschrieben, und WER die 2. Seite vernichtet hat.
Wenn, wie ich aus Deinen weiteren Kommis jetzt schließe, jemand anders das Testament geschrieben hat, und der Verfasser es wegen Tod nicht mehr ändern kann, erübrigt sich Deine Frage, denn dann kannst Du die Beurteilung des Falls nur noch dem Nachlassgericht anheimstellen.
Also bin ich davon ausgegangen, dass Du wissen wolltest, ob ein von Dir verfasstes Testament möglicherweise ungültig ist.
ehemaligesMitglied41
ehemaligesMitglied41
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Re: Gültigkeit eines Testaments
geschrieben von ehemaligesMitglied41
Grundsätzlich zählt ein handgeschriebenes Testament.

Wie in deinem Fall ersichtlich ist, dürfte das Testament auch nicht unterschrieben sein.

Derjenige, der das Testament ungültig gemacht hat, hat eine Straftat begangen, indem er eine Urkunde vernichtet hat.

Man kann das handschriftliche oder selbst angefertigte Testament ja auch beim Nachlassgericht gegen eine einmalige Gebühr in Höhe von 75 € hinterlegen.

Die Eröffnung des Testamentes durch das Nachlassgericht beträgt 100 €.

Es gibt auch die Möglichkeit, dieses zusätzlich vertrauten Personen zur Aufbewahrung zu geben.

Ein Notar verbindet ein mehrseitiges Testament mit einem Siegelblättchen und bringt den Notarstempel dort an.

Wer selbst sicher gehen will, der kann es ähnlich machen, indem er ein weißes, selbstklebendes Etikett links oben anbringt, was alle Seiten einschließt. Dann heftet man das Testament und unterschreibt auf der Vorder-und Rückseite beim Etikett so, dass der Schriftzug über das Etikett hinausgeht.

Auf der ersten Seite vermerkt man:

„verbunden mit Seiten…..“ Unterschrift.

Auf der letzten Seite nochmal.

Klug ist es, wenn jede Seite (bis auf die Letzte) unterschrieben wird.

Die letzte Seite wird ja generell unterschrieben.

Zu beachten ist, dass solche Dokumente grundsätzlich mit blau unterschrieben werden müssen, damit man es von einer Kopie unterscheiden kann.

Auch wenn der Erblasser nur ein handschriftliches Testament hinterlassen hat, ist ein Erbschein nicht unbedingt erforderlich.

Wird ein Erbschein dennoch notwendig, errechnet das Nachlassgericht die Gebühr nach dem Erbe. Also bewegliche und unbewegliche Gegenstände. Dazu zählt auch der Hausstand.

Beide Kosten werden nach der Gebührentabelle errechnet.
Ich möchte mich nicht festlegen, aber die Gebühren beim Notar sind definitiv höher, da er die Urkunden beglaubigt und sein Honorar laut Gebührentabelle anders berechnet wird.

Es muss jeder für sich entscheiden, welchen Weg er wählt.

ein_lächeln_


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