Internationale Politik Der witzige Herr Böhmermann
Ohne Kommentar ist eh schon lang genug . Sorry
Im „Verfassungsblog“ gibt Privatdozent Alexander Thiele seine juristische Einschätzung des Falls wieder, in einer auch für Laien gut lesbaren Weise. Eines Falls, von dem er übrigens annimmt, dass er in Bälde auch in öffentlich-rechtlichen Examensklausuren auftauchen dürfe.
Auszüge :
Insoweit dürfte es zunächst völlig unstreitig sein, dass das von Böhmermann vorgetragene Gedicht für sich genommen als reine und damit nicht mehr zulässige Schmähkritik einzuordnen ist. Auch Böhmermann bestreitet das nicht, hat das Gedicht nicht nur mit Schmähkritik überschrieben, sondern bereits in seiner Sendung mehrfach deutlich gemacht, dass dieses Gedicht die Grenzen des Zulässigen überschreite. Wenn in der aktuellen Debatte immer wieder die Niveaulosigkeit des vorgetragenen Gedichts betont wird, geht das insofern am eigentlichen Problem vorbei. Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass Böhmermann dieses Gedicht in einen quasi-edukatorischen Gesamtkontext einbettet, um auf diesem, zugegebenermaßen sehr drastischem Wege die Grenzen der Meinungsfreiheit zu verdeutlichen. Und tatsächlich wird man letztlich nicht bestreiten können, dass sich dieser besondere Kontext von gewöhnlicher und unzulässiger Schmähkritik unterscheidet, was diesen Fall denn auch so besonders und juristisch interessant macht. In dieser Form ist Schmähkritik – soweit ersichtlich – jedenfalls (noch) nicht vorgetragen worden.
Damit ist zugleich das verfassungsrechtliche Spielfeld abgesteckt: Es kommt allein darauf an, ob diese besondere Einbettung der Schmähkritik deren verletzenden Charakter so weit absenkt, dass sich das gesamte Verhalten zwar als möglicherweise „überzogene oder gar ausfällige“ aber letztlich gleichwohl zulässige Kritik präsentiert. Oder anders: kann Schmähkritik so verpackt werden, dass diese ausnahmsweise die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitet, nicht zuletzt deshalb, weil die Art dieser „Verpackung“ deutlich macht, dass es dem Verfasser erkennbar gerade nicht um den Inhalt der Schmähkritik selbst, sondern um etwas (wiederum erkennbar) anderes geht. Einiges spricht hier dafür, die Meinungsfreiheit tatsächlich in diesem Sinne zu interpretieren.
Zunächst dürfte es erstens verfassungsrechtlich nicht zulässig sein, Böhmermann zu unterstellen, dass er sich den Inhalt des Gedichtes trotz der Einbettung in einen Diskurs über die Grenzen der Meinungsfreiheit zu Eigen macht. Es erscheint mehr als lebensfremd anzunehmen, dass Böhmermann tatsächlich davon ausgeht, dass der türkische Präsident die darin geschilderten Praktiken betreibt. Eine entsprechende Interpretation zu Grunde zu legen und den beschriebenen Kontext damit faktisch völlig auszublenden, erweist sich insofern als verfassungsrechtlich nicht haltbar. Gedicht und Kontext sind also zwingend als Einheit zu betrachten – jede Äußerung kann und muss in ihrem Gesamtkontext interpretiert werden.
Wenn das Verwerfliche der Schmähkritik zweitens vor allem darin zu sehen ist, dass diese keinerlei sachlichen Bezugspunkt mehr aufweist, muss diese Frage damit auch in diesem Fall im Zentrum stehen. Findet sich hier also irgendein sachlicher Bezugspunkt, der zur Zulässigkeit des Verhaltens führen kann? Insoweit hat Böhmermann vor dem Hintergrund des Verhaltens des türkischen Präsidenten auf eine eher harmlose Extra-3-Satire in seiner Sendung ausdrücklich zu verdeutlichen versucht, wo die Grenzen der Meinungsfreiheit nach deutschem Verständnis eigentlich liegen. Und in der Öffentlichkeit besteht hier auch durchaus Klärungsbedarf. Zwar ist auch im Zusammenhang mit der Extra-3-Sendung immer wieder auf die Unzulässigkeit von Schmähkritik hingewiesen worden. Was dieser juristische Begriff aber bedeutet und ab welcher Schwelle eigentlich der Boden der Unzulässigkeit betreten wird, ist – im Übrigen auch für Juristinnen und Juristen – nur schwer greifbar.
Mit seinem Gedicht macht Böhmermann diese Grenze hingegen anschaulich deutlich – und zwar nicht nur für den türkischen Staatspräsidenten, sondern auch für die breite Öffentlichkeit –, dass ein Beitrag wie derjenige von extra-3 weit von unzulässiger Schmähkritik entfernt ist. Dass letztlich erst völlig unsachliche Inhalte strafrechtlich relevant sind, dürfte insofern nur Wenigen bekannt gewesen sein. Ein sachlicher Kontext ist insofern durchaus erkennbar. Dass das Vorgehen Böhmermanns als Debattenbeitrag völlig ungeeignet wäre, wird man im Übrigen kaum behaupten können – der Blick in die Tagespresse genügt.
Damit bleibt als möglicher Kritikpunkt allein die Tatsache, dass Böhmermann mit dem türkischen Präsidenten eine reale Person zum Gegenstand seines „Lehrbeispiels“ gemacht hat. Ohne jeden Zusammenhang dürfte eine solche Instrumentalisierung dabei in der Tat schwer zu rechtfertigen sein. Warum sollte irgendjemand akzeptieren müssen, ohne jeden Grund und damit völlig willkürlich als Exempel für Schmähkritik herhalten zu müssen? Insoweit muss freilich das vorangehende Verhalten des türkischen Präsidenten berücksichtigt werden. Denn mit der fragwürdigen Einbestellung des deutschen Botschafters hat dieser die Debatte über die Reichweite der Meinungsfreiheit überhaupt erst eröffnet. Offenbart hat er dabei zugleich wie sehr sich sein Verständnis der Meinungsfreiheit von demjenigen des Grundgesetzes unterscheidet. Geht es also darum, die angehende Debatte zu bereichern und damit neben der deutschen Öffentlichkeit gerade dem türkischen Präsidenten aufzuzeigen, wie Meinungsfreiheit unter dem Grundgesetz interpretiert wird, liegt es geradezu nahe, diesen auch zum Gegenstand seines edukatorischen Gedichtes zu machen. Auch insoweit erweist sich das Vorgehen Böhmermanns damit als gerechtfertigt.
Im Ergebnis ist das Verhalten Böhmermanns damit von der Meinungsfreiheit gedeckt. Er hat sich in ausreichender Form vom Inhalt der dargestellten (fiktiven) Schmähkritik distanziert, sie nicht völlig anlasslos präsentiert und diese zudem in einen edukatorischen Gesamtkontext gestellt, so dass dieser ausnahmsweise ein ausreichender sachlicher Bezug zukam. Über das Niveau mag man sich streiten, verfassungsrechtlich ändert sich dadurch nichts. Die Bundesregierung ist daher verfassungsrechtlich gehalten, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu verweigern. Der Umstand, dass die Bundeskanzlerin in einem Telefonat mit dem türkischen Präsidenten von einer „bewusst verletzenden Äußerung“ Böhmermanns gesprochen hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Angela Merkel dürfte mit dieser wenig glücklichen Aussage die Hoffnung verbunden haben, dass der türkische Präsident von einem Strafantrag letztlich absieht. Erreicht hat sie möglicherweise genau das Gegenteil. Nachdem sich diese politische Hoffnung jedenfalls zerschlagen hat, übernimmt jetzt wieder das Verfassungsrecht. Wie Angela Merkel persönlich über das Verhalten Böhmermanns denken mag, spielt dabei keine Rolle. In ihrer Funktion als Bundeskanzlerin ist sie Adressat der Grundrechte, nicht deren Träger. Und diese hat sie nun zu schützen.
Im „Verfassungsblog“ gibt Privatdozent Alexander Thiele seine juristische Einschätzung des Falls wieder, in einer auch für Laien gut lesbaren Weise. Eines Falls, von dem er übrigens annimmt, dass er in Bälde auch in öffentlich-rechtlichen Examensklausuren auftauchen dürfe.
Auszüge :
Insoweit dürfte es zunächst völlig unstreitig sein, dass das von Böhmermann vorgetragene Gedicht für sich genommen als reine und damit nicht mehr zulässige Schmähkritik einzuordnen ist. Auch Böhmermann bestreitet das nicht, hat das Gedicht nicht nur mit Schmähkritik überschrieben, sondern bereits in seiner Sendung mehrfach deutlich gemacht, dass dieses Gedicht die Grenzen des Zulässigen überschreite. Wenn in der aktuellen Debatte immer wieder die Niveaulosigkeit des vorgetragenen Gedichts betont wird, geht das insofern am eigentlichen Problem vorbei. Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass Böhmermann dieses Gedicht in einen quasi-edukatorischen Gesamtkontext einbettet, um auf diesem, zugegebenermaßen sehr drastischem Wege die Grenzen der Meinungsfreiheit zu verdeutlichen. Und tatsächlich wird man letztlich nicht bestreiten können, dass sich dieser besondere Kontext von gewöhnlicher und unzulässiger Schmähkritik unterscheidet, was diesen Fall denn auch so besonders und juristisch interessant macht. In dieser Form ist Schmähkritik – soweit ersichtlich – jedenfalls (noch) nicht vorgetragen worden.
Damit ist zugleich das verfassungsrechtliche Spielfeld abgesteckt: Es kommt allein darauf an, ob diese besondere Einbettung der Schmähkritik deren verletzenden Charakter so weit absenkt, dass sich das gesamte Verhalten zwar als möglicherweise „überzogene oder gar ausfällige“ aber letztlich gleichwohl zulässige Kritik präsentiert. Oder anders: kann Schmähkritik so verpackt werden, dass diese ausnahmsweise die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitet, nicht zuletzt deshalb, weil die Art dieser „Verpackung“ deutlich macht, dass es dem Verfasser erkennbar gerade nicht um den Inhalt der Schmähkritik selbst, sondern um etwas (wiederum erkennbar) anderes geht. Einiges spricht hier dafür, die Meinungsfreiheit tatsächlich in diesem Sinne zu interpretieren.
Zunächst dürfte es erstens verfassungsrechtlich nicht zulässig sein, Böhmermann zu unterstellen, dass er sich den Inhalt des Gedichtes trotz der Einbettung in einen Diskurs über die Grenzen der Meinungsfreiheit zu Eigen macht. Es erscheint mehr als lebensfremd anzunehmen, dass Böhmermann tatsächlich davon ausgeht, dass der türkische Präsident die darin geschilderten Praktiken betreibt. Eine entsprechende Interpretation zu Grunde zu legen und den beschriebenen Kontext damit faktisch völlig auszublenden, erweist sich insofern als verfassungsrechtlich nicht haltbar. Gedicht und Kontext sind also zwingend als Einheit zu betrachten – jede Äußerung kann und muss in ihrem Gesamtkontext interpretiert werden.
Wenn das Verwerfliche der Schmähkritik zweitens vor allem darin zu sehen ist, dass diese keinerlei sachlichen Bezugspunkt mehr aufweist, muss diese Frage damit auch in diesem Fall im Zentrum stehen. Findet sich hier also irgendein sachlicher Bezugspunkt, der zur Zulässigkeit des Verhaltens führen kann? Insoweit hat Böhmermann vor dem Hintergrund des Verhaltens des türkischen Präsidenten auf eine eher harmlose Extra-3-Satire in seiner Sendung ausdrücklich zu verdeutlichen versucht, wo die Grenzen der Meinungsfreiheit nach deutschem Verständnis eigentlich liegen. Und in der Öffentlichkeit besteht hier auch durchaus Klärungsbedarf. Zwar ist auch im Zusammenhang mit der Extra-3-Sendung immer wieder auf die Unzulässigkeit von Schmähkritik hingewiesen worden. Was dieser juristische Begriff aber bedeutet und ab welcher Schwelle eigentlich der Boden der Unzulässigkeit betreten wird, ist – im Übrigen auch für Juristinnen und Juristen – nur schwer greifbar.
Mit seinem Gedicht macht Böhmermann diese Grenze hingegen anschaulich deutlich – und zwar nicht nur für den türkischen Staatspräsidenten, sondern auch für die breite Öffentlichkeit –, dass ein Beitrag wie derjenige von extra-3 weit von unzulässiger Schmähkritik entfernt ist. Dass letztlich erst völlig unsachliche Inhalte strafrechtlich relevant sind, dürfte insofern nur Wenigen bekannt gewesen sein. Ein sachlicher Kontext ist insofern durchaus erkennbar. Dass das Vorgehen Böhmermanns als Debattenbeitrag völlig ungeeignet wäre, wird man im Übrigen kaum behaupten können – der Blick in die Tagespresse genügt.
Damit bleibt als möglicher Kritikpunkt allein die Tatsache, dass Böhmermann mit dem türkischen Präsidenten eine reale Person zum Gegenstand seines „Lehrbeispiels“ gemacht hat. Ohne jeden Zusammenhang dürfte eine solche Instrumentalisierung dabei in der Tat schwer zu rechtfertigen sein. Warum sollte irgendjemand akzeptieren müssen, ohne jeden Grund und damit völlig willkürlich als Exempel für Schmähkritik herhalten zu müssen? Insoweit muss freilich das vorangehende Verhalten des türkischen Präsidenten berücksichtigt werden. Denn mit der fragwürdigen Einbestellung des deutschen Botschafters hat dieser die Debatte über die Reichweite der Meinungsfreiheit überhaupt erst eröffnet. Offenbart hat er dabei zugleich wie sehr sich sein Verständnis der Meinungsfreiheit von demjenigen des Grundgesetzes unterscheidet. Geht es also darum, die angehende Debatte zu bereichern und damit neben der deutschen Öffentlichkeit gerade dem türkischen Präsidenten aufzuzeigen, wie Meinungsfreiheit unter dem Grundgesetz interpretiert wird, liegt es geradezu nahe, diesen auch zum Gegenstand seines edukatorischen Gedichtes zu machen. Auch insoweit erweist sich das Vorgehen Böhmermanns damit als gerechtfertigt.
Im Ergebnis ist das Verhalten Böhmermanns damit von der Meinungsfreiheit gedeckt. Er hat sich in ausreichender Form vom Inhalt der dargestellten (fiktiven) Schmähkritik distanziert, sie nicht völlig anlasslos präsentiert und diese zudem in einen edukatorischen Gesamtkontext gestellt, so dass dieser ausnahmsweise ein ausreichender sachlicher Bezug zukam. Über das Niveau mag man sich streiten, verfassungsrechtlich ändert sich dadurch nichts. Die Bundesregierung ist daher verfassungsrechtlich gehalten, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu verweigern. Der Umstand, dass die Bundeskanzlerin in einem Telefonat mit dem türkischen Präsidenten von einer „bewusst verletzenden Äußerung“ Böhmermanns gesprochen hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Angela Merkel dürfte mit dieser wenig glücklichen Aussage die Hoffnung verbunden haben, dass der türkische Präsident von einem Strafantrag letztlich absieht. Erreicht hat sie möglicherweise genau das Gegenteil. Nachdem sich diese politische Hoffnung jedenfalls zerschlagen hat, übernimmt jetzt wieder das Verfassungsrecht. Wie Angela Merkel persönlich über das Verhalten Böhmermanns denken mag, spielt dabei keine Rolle. In ihrer Funktion als Bundeskanzlerin ist sie Adressat der Grundrechte, nicht deren Träger. Und diese hat sie nun zu schützen.
Also wenn ich so manche Beiträge hier lese, stelle ich fest, dass einige zum einen gar nicht wissen, was man unter einer Satire versteht. Und zum anderen nicht begriffen haben, was Böhmermann eigentlich intendiert hat.
Ich gehe davon aus, dass verstanden wird, worum es geht.
Fragt sich. ob der §103 des STGB § 103
auf die vorangekündigte, verbotene "Satire" angewandt werden kann.
Das hätte sich und uns Böhmermann wirklich ersparen können.
~uki~
Also wenn ich so manche Beiträge hier lese, stelle ich fest, dass einige zum einen gar nicht wissen, was man unter einer Satire versteht.
Du solltest nicht mit Unterstellungen argumentieren, marina.
Natürlich weiß ich was Satire ist. Ebenso gut weiß ich aber, daß Satire Teil der Meinungsfreiheit ist und keine Ergänzung mit Freibrief für Beleidigungen durch Satiriker. Künstler haben nicht mehr Meinungsfreiheit als jeder Bürger, sie haben nur andere Ausdrucksmöglichkeiten. Die künstlerische Freiheit ist im Grundgesetz extra erwähnt, ist aber kein Mehr. Auch die künstlerische Freiheit wird durch Artikel 5, Abs.2 eingeschränkt. Und schon kann man unterschiedlicher Meinung sein, wie auch Juristen es sind, wie Du selber schreibst.
Die politische Seite muß separat besprochen werden und da bin ich Deiner Meinung. Was ist das übrigens für ein seltsames Gesetz, bei dem ein außländischer Politiker bei der Bundesregierung praktisch die Einschränkung der Meinungsfreiheit in Bezug auf seine Person beantragen kann? Hat sich da eine Zensurmöglichkeit eingeschlichen? Was beantragt Erdogan bei Frau Merkel als nächstes? Die Einsschränkung des Demonstrationsrechtes, weil Kurden und Türken in der Bundesrepublik gegen ihn demonstrieren?
Erdogan hat ja nun persönlich Strafanzeige bei der deutschen Justiz getellt. Ok, darf er. Schau`n mer mal, was dabei rauskommt.
--
adam
Damit ist zugleich das verfassungsrechtliche Spielfeld abgesteckt: Es kommt allein darauf an, ob diese besondere Einbettung der Schmähkritik deren verletzenden Charakter so weit absenkt, dass sich das gesamte Verhalten zwar als möglicherweise „überzogene oder gar ausfällige“ aber letztlich gleichwohl zulässige Kritik präsentiert. Oder anders: kann Schmähkritik so verpackt werden, dass diese ausnahmsweise die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitet, nicht zuletzt deshalb, weil die Art dieser „Verpackung“ deutlich macht, dass es dem Verfasser erkennbar gerade nicht um den Inhalt der Schmähkritik selbst, sondern um etwas (wiederum erkennbar) anderes geht. Einiges spricht hier dafür, die Meinungsfreiheit tatsächlich in diesem Sinne zu interpretieren.
Das zeigt den Kern des Problems auf und man darf unterschiedliche Meinungen dazu haben. Schon Olga hat dies in ihrem Eröffnungsbeitrag so dargestellt und eine kluge Frage sinngemäß gestellt:
Darf ich, wenn ich vorweg schicke, dies sei Schmähkritik und nicht erlaubt, danach alles an Dreck und Schmutz über namentlich benannte Menschen ausgießen?
Meine persönliche Meinung ist nein und diese würde auch hier im Forum angewendet. Jemand der einleitend schreibt, diese Kritik an XY sei überzogen und reine Schmähung und dann gerade diese Schmähungen über XY ausdruckbar und aus dem Zusammenhang gerissen zitierbar macht, der würde hier im Forum gesperrt.
Karl
Und nun stelle man sich vor, jeder könnte sich zukünftig auf ein Urteil berufen, das diese unlogische Vorgehensweise sanktioniert.
--
adam
--
adam
Die Frage, die sich Olga stellt, wird meines Erachtens in der Analyse von Alexander Thiele ausreichend beantwortet: so schlicht läuft es nicht. Der Kontext muss beleuchtet werden, ein sachlicher Bezugspunkt vorhanden sein und eine edukatorische Zielsetzung ist hilfreich.
Der Strauß rhetorischer Winkelzüge kann also nur unter Mühen erweitert werden.
Der Strauß rhetorischer Winkelzüge kann also nur unter Mühen erweitert werden.
@ adam,
es darf m. E. nicht sein, dass ein einleitender Satz nachfolgend jede Schmähung erlaubt. Das würde m. E. das Menschenrecht des Geschmähten verletzen. Ein Freispruch Böhmermanns wäre in dieser Hinsicht tatsächlich fatal und würde alles möglich machen.
Karl
es darf m. E. nicht sein, dass ein einleitender Satz nachfolgend jede Schmähung erlaubt. Das würde m. E. das Menschenrecht des Geschmähten verletzen. Ein Freispruch Böhmermanns wäre in dieser Hinsicht tatsächlich fatal und würde alles möglich machen.
Karl
Re: Der witzige Herr Böhmermann
geschrieben von ehemaliges Mitglied
Karl, es geht aber um Satire, nicht um einen Meinungsaustausch oder um Diskussionen.
Das ist der große Unterschied zu einem Forum. Man kann das m. E. überhaupt nicht vergleichen.
Satire muss überziehen, wenn sie wirksam sein will, gerade das ist das Charakteristische an einer Satire.
Wenn solche Maßstäbe angelegt würden wie die, die du für ein Forum anlegst, dann wäre das der Tod der Satire.
Dann könnten nämlich auch viel harmlosere Satiren nicht mehr gebracht werden.
Das ist der große Unterschied zu einem Forum. Man kann das m. E. überhaupt nicht vergleichen.
Satire muss überziehen, wenn sie wirksam sein will, gerade das ist das Charakteristische an einer Satire.
Wenn solche Maßstäbe angelegt würden wie die, die du für ein Forum anlegst, dann wäre das der Tod der Satire.
Dann könnten nämlich auch viel harmlosere Satiren nicht mehr gebracht werden.
Im Ergebnis ist das Verhalten Böhmermanns damit von der Meinungsfreiheit gedeckt. Er hat sich in ausreichender Form vom Inhalt der dargestellten (fiktiven) Schmähkritik distanziert, sie nicht völlig anlasslos präsentiert und diese zudem in einen edukatorischen Gesamtkontext gestellt, so dass dieser ausnahmsweise ein ausreichender sachlicher Bezug zukam. Über das Niveau mag man sich streiten, verfassungsrechtlich ändert sich dadurch nichts. Die Bundesregierung ist daher verfassungsrechtlich gehalten, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu verweigern
@ ttrula,
im juristischen Sinne gebe ich Dir Recht. Niemand wird aber erwarten können, dass bei der Administration eines Forums ähnlich subtil argumentiert werden und gleichzeitig der Forumsfriede gewahrt werden könnte.
Karl
im juristischen Sinne gebe ich Dir Recht. Niemand wird aber erwarten können, dass bei der Administration eines Forums ähnlich subtil argumentiert werden und gleichzeitig der Forumsfriede gewahrt werden könnte.
Karl
Die Bundesregierung ist daher verfassungsrechtlich gehalten, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu verweigernDas sehe ich anders. Warum kann die Bundesregierung nicht die Justiz entscheiden lassen, die Strafverfolgung also durchwinken? Wir haben Gewaltenteilung, die Justiz ist unabhängig und kann freisprechen.
Karl