Innenpolitik Rentner-Auswanderer aufgepaßt!
Aus eigener Erfahrung darf ich hier berichten:
Die Rentenzahlung verändert sich nicht, wenn man nach Frankreich auswandert. Aber:
Ich wohne in Frankreich und erhalte auch deutsche Rente (olga, ich weiß, ich muß ja noch dafür dankbar sein, daß ich schon so früh welche beziehe, brauchst deinen Senf nicht dazu abzugeben).
Diese Rente muß beim deutschen Finanzamt angemeldet werden und wird dann nach dem Grundtarif (beschränkte Steuerpflicht, §32a Abs. 1 EStG ermittelt).
Das heißt, es gibt keinerlei Freibeträge, keine Splittingtabelle, der steuerpflichtige Teil der Rente wird ab dem 1. Euro versteuert. Das macht ca. 17% der zu versteuernden Rente aus.
Es gibt mit Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen, wenn aber in Frankreich keine Steuer oder nur eine geringe gezahlt wird, ist die deutsche Steuer auf die Rente verloren.
Das sollte jeder bedenken, wenn er vorhat, sein Leben nach der Arbeit im Ausland zu verbringen. Bei anderen Ländern wird es wohl so ähnlich sein.
Oder ist jemandem bekannt, daß gegen diese Ungleichheit bei den Rentnern Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde, vielleicht nach § 3 GG?
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fritz_the_cat
Die Rentenzahlung verändert sich nicht, wenn man nach Frankreich auswandert. Aber:
Ich wohne in Frankreich und erhalte auch deutsche Rente (olga, ich weiß, ich muß ja noch dafür dankbar sein, daß ich schon so früh welche beziehe, brauchst deinen Senf nicht dazu abzugeben).
Diese Rente muß beim deutschen Finanzamt angemeldet werden und wird dann nach dem Grundtarif (beschränkte Steuerpflicht, §32a Abs. 1 EStG ermittelt).
Das heißt, es gibt keinerlei Freibeträge, keine Splittingtabelle, der steuerpflichtige Teil der Rente wird ab dem 1. Euro versteuert. Das macht ca. 17% der zu versteuernden Rente aus.
Es gibt mit Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen, wenn aber in Frankreich keine Steuer oder nur eine geringe gezahlt wird, ist die deutsche Steuer auf die Rente verloren.
Das sollte jeder bedenken, wenn er vorhat, sein Leben nach der Arbeit im Ausland zu verbringen. Bei anderen Ländern wird es wohl so ähnlich sein.
Oder ist jemandem bekannt, daß gegen diese Ungleichheit bei den Rentnern Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde, vielleicht nach § 3 GG?
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fritz_the_cat
Ich habe mir den §32 angesehen und finde keine Einschränkung in Bezug auf Besteuerung im Ausland. Danach müsste Dir auch der Grundfreibetrag vom 7843 € zustehen und von der Rente nur der Ertragsanteil versteuert werden. Auch eine Veranlagung nach der Splittingtabelle müsste vorbehaltlich der §§ 32 b+d sowie 34,34a,b+d möglich sein, es sei denn, das Doppelbesteuerungsabkommen sagt etwas Anderes aus, das habe ich nicht studiert.
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rello
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rello
Rello,
da ich den deutschen Steuerbescheid vorliegen habe, weiß ich, daß du nonsens redest. Die Feinheiten sind wie immer im Detail.
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fritz_the_cat
da ich den deutschen Steuerbescheid vorliegen habe, weiß ich, daß du nonsens redest. Die Feinheiten sind wie immer im Detail.
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fritz_the_cat
Also ich kann Paragraphen lesen und die der deutschen Steuergestzgebung gibt es nur einmal und nicht für Inlandsdeutsche und Auslandsdeutsche gesondert. Was ich schrieb, ist Fakt und kein nonsense, nachzulesen im Steuergesetz.
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rello
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rello
Ich würde mich ja freuen, wenn du Recht hättest, hast du aber leider nicht. Das kann dir jeder Finanzbeamte vom Finanzamt in Kleinkleckersdorf auf Anfrage bestätigen.
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fritz_the_cat
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fritz_the_cat
Berechnet wird die Steuer (für im Ausland lebende Deutsche) für die beschränkte Steuerpflicht
nach der Grundtabelle,
die für die unbeschränkte Steuerpflicht gilt,
wobei der Grundfreibetrag nicht
berücksichtigt wird.
Bei beschränkter Steuerpflicht gibt es keine Zusammenveranlagung und deshalb auch keine Splittingtabelle
Wenn dieses alles nicht wahr ist, teile es mir bitte mit.
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fritz_the_cat
nach der Grundtabelle,
die für die unbeschränkte Steuerpflicht gilt,
wobei der Grundfreibetrag nicht
berücksichtigt wird.
Bei beschränkter Steuerpflicht gibt es keine Zusammenveranlagung und deshalb auch keine Splittingtabelle
Wenn dieses alles nicht wahr ist, teile es mir bitte mit.
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fritz_the_cat
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 32a Einkommensteuertarif
Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist
(1)
1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1.
bis 7 834 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2.
von 7 835 Euro bis 13 139 Euro:
(939,68
• y + 1 400)
• y;
3.
von 13 140 Euro bis 52 551 Euro:
(228,74
• z + 2 397)
• z + 1 007;
4.
von 52 552 Euro bis 250 400 Euro:
0,42
• x - 8 064;
5.
von 250 401 Euro an:
0,45
• x - 15 576.
3"y" ist ein Zehntausendstel des 7 834 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
4"z" ist ein Zehntausendstel des 13 139 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
5"x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
------------------
Das ist eine Kopie des § 32a nach dem Du ja entsprechend Deiner Angaben versteuert wirst, mach für Dich das Beste draus.
--
rello
§ 32a Einkommensteuertarif
Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist
(1)
1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1.
bis 7 834 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2.
von 7 835 Euro bis 13 139 Euro:
(939,68
• y + 1 400)
• y;
3.
von 13 140 Euro bis 52 551 Euro:
(228,74
• z + 2 397)
• z + 1 007;
4.
von 52 552 Euro bis 250 400 Euro:
0,42
• x - 8 064;
5.
von 250 401 Euro an:
0,45
• x - 15 576.
3"y" ist ein Zehntausendstel des 7 834 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
4"z" ist ein Zehntausendstel des 13 139 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
5"x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
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Das ist eine Kopie des § 32a nach dem Du ja entsprechend Deiner Angaben versteuert wirst, mach für Dich das Beste draus.
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rello
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 32a Einkommensteuertarif
Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist
2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
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rello
Auch für den goldenen Samstagamorgen gilt: Du mußt alles lesen! Geh Montag mal zum Finanzamt, bevor du hier weiter Unsinn faselst.
Schönen Tag noch
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fritz_the_cat
Lies doch selbst und gehe zum Finanzamt, ich bin nicht Dein Johann.
Du kommst wohl mit den einfachen Rechenaufgaben, des § 32 nicht klar? Das ist Dein Problem.
--
rello
Du kommst wohl mit den einfachen Rechenaufgaben, des § 32 nicht klar? Das ist Dein Problem.
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rello
Lies doch selbst und gehe zum Finanzamt, ich bin nicht Dein Johann.
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rello
Danke, aber ich brauch nicht mehr zum Finanzamt gehen, denn das kam zu mir.
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fritz_the_cat