Aktuelle Themen Worüber habe ich mich heute gefreut, geärgert oder gewundert? Nr. 4
taralenja1.11.
normwerte sind immer auch von der untersuchungsmethode abhängig.
wenn eine krankenschwester oder arzthelferin das blut abgenommen hat, handelt es sich um venöses und dann ist der wert völlig normal.
Bei einem gesunden Erwachsenen liegt die normale arterielle Sauerstoffsättigung (SaO2) bei 95-99%. Bei der venösen Messung (SvO2) über eine Blutgasanalyse liegt der Normalwert der Sauerstoffsättigung bei ca. 73%.
https://www.google.com/search?client=firefox-b-d&q=sauerstoffs%C3%A4ttigung+von+76%25++ungef%C3%A4hrlichWenn aufgrund einer Erkrankung weniger Hämoglobin mit Sauerstoffmolekülen beladen werden kann, sinkt die Sauerstoffsättigung im Blut. Das ist bei verschiedenen Krankheiten der Fall. Auch durch eine verringerte Atmung senkt sich die Sauerstoffsättigung im Blut ab.
lg
minerva
taralenja1.11.
Hallo aixois,
so in etwa hatte ich das auch herausgelesen. Woher mein Erstaunen herkommt, sind die Geschwindigkeit der Beschlussfassung, die etwas wie von dir gummiartig genannten Formulierungen sowie die Anhängung an ein anderes Gesetz. Das geht bestimmt handwerklich besser zu lösen.
Was für mich offen geblieben ist, ab wann beginnt der Tatbestand der Verharmlosung usw.? Ab dem non-testatet Bericht in den Medien, ab der Aufnahme von offiziellen Untersuchungen oder ab der Feststellung eines Kriegsverbrechens durch ein dafür zuständiges Gericht. Danach wird sich wohl auch das "öffentliche Verfolgungsinteresse" richten.
Was man lesen kann, auch aus Juristenkreisen, ist eine gewisse Erstauntheit bis Unzufriedenheit über diese Form ohne Debatte.
Juro
Ich habe mich über diese Fußgängerampeln gefreut:
Wo ich wohl unterwegs war?
Karl
in Mainz 😊
Ich schwanke zwischen Kindergarten und ST !
😉
@schorsch
@feeling liegt richtig, was mich gefreut hat. Wir waren gestern in Mainz.
Bei der Rückfahrt nach Freiburg Richtung Mannheim haben wir uns geärgert, dass wir stattdessen in Frankfurt Hbf gelandet sind. Obwohl der richtige Zug Richtung Mannheim am Gleis in der Anzeige bereits angekündigt war, war ein verspäteter Zug nach Frankfurt Hbf ohne Vorankündigung eingefahren und wir waren gutgläubig eingestiegen. Mich wunderte, dass er sofort weiterfuhr, denn unsere Abfahrzeit wäre erst 10 min später gewesen.
Wir sind dann in Frankfurt in einen französichen TGV eingestiegen, da er uns am schnellsten nach Mannheim bringen konnte. Sehr gefreut haben wir uns über dessen sehr freundlichen Schaffner, der uns wegen der nun falschen Fahrkarte (wir hatten einen Zugbindungssparpreis) eine Bescheinigung schrieb, die uns freie Passage ohne Mehrkosten bis nach Freiburg garantierte. Er riet uns auch, erst in Karlsruhe umzusteigen, was wir dann auch taten. So hatten wir nur 1 Stunde verloren und waren um etwa 20 Uhr 30 wieder in Merzhausen, so dass ich noch das Fussballspiel Barcelona - München anschauen konnte.
Das war nicht die erste Bahnreise, die fast zu einem Abenteuer geworden wäre. Wie wir inzwischen erfahren haben, wäre die Wahl des Autos trotzdem nicht besser gewesen, denn die Autobahn Richtung Freiburg war gestern Abend wegen eines Unfalls zeitweise komplett gesperrt.
Karl
Ja auch ich ärgere mich, heute erneut, über die - ich sage jetzt mal in ihren Konsequenzen - 'wenig durchdachte' Arbeit (um den Begriff schlampig zu vermeiden) unserer legislativen Experten im Rechtsausschuss. Absicht oder Versehen ?Was für mich offen geblieben ist, ab wann beginnt der Tatbestand der Verharmlosung usw.? Ab dem non-testatet Bericht in den Medien, ab der Aufnahme von offiziellen Untersuchungen oder ab der Feststellung eines Kriegsverbrechens durch ein dafür zuständiges Gericht.
Oder reicht die bereits vorhandene Rechtspraxis, um Deine Bedenken (ab wann ?) zu zerstreuen ?
In Österreich ist das m.E. präziser geregelt, denn dort (§ 283 StGB) muss der Völkermord oder das Kriegsverbrechen "gerichtlich" festgestellt sein, d.h. diesbezüglich gibt es kein Ermessen der Staatsanwaltschaft, auch gibt es Quantifizierungen, was die 'Öffentlichkeit' angeht und es wird auch mehr auf den individuellen Schutz der Menschenwürde abgestellt.
" Wer Verbrechen im Sinne der §§ 321 bis 321f sowie § 321k (Völkermord, Aggression), die von einem inländischen oder einem internationalen Gericht rechtskräftig festgestellt wurden, billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt, … ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."
Bleibt nur zu hoffen, dass sich der politische Wind sich nicht mal radikal dreht, denn dann könnte sich solches Recht gegen die Verteidiger der Demokratie selbst richten.